Chirurgen haften bei der Delegation, wenn operative Kernschritte an unzureichend qualifizierte Assistenten übertragen werden oder die intraoperative Aufsicht fehlt.
In der Chirurgie sind alle operativen Kernschritte ärztliche Aufgaben, die nicht an nichtärztliches Personal delegiert werden dürfen. Die Delegation intraoperativer Assistenzaufgaben an OTA ist unter ärztlicher Aufsicht möglich, aber streng reglementiert.
Hintergrund
Chirurgische Delegation ist ein besonders sensibles Haftungsfeld. Relevante Risiken:
- Facharztstandard: Der operierende Arzt muss die fachärztliche Qualifikation für den durchgeführten Eingriff besitzen; die Delegation an einen weiterbildenden Arzt erfordert aktive Anwesenheit und Aufsicht.
- Intraoperative Delegation: Bestimmte Handreichungen (z. B. Naht des Faszienabschlusses) dürfen unter Aufsicht an qualifizierte Assistenzärzte übertragen werden.
- OTA: Operationstechnische Assistenten dürfen keine selbstständigen medizinischen Entscheidungen treffen.
- Aufklärungspflicht: Die Aufklärung muss durch den operierenden Arzt oder einen gleich qualifizierten Kollegen erfolgen.
- Postoperative Delegation: Verbandswechsel und einfache Wundversorgung können an geschultes Pflegepersonal delegiert werden; die Überwachung der Wundheilung verbleibt beim Arzt.
Schadensersatzklagen nach chirurgischen Delegationsfehlern können Beträge von 100.000 bis mehrere Millionen Euro erreichen. Auf Ärzteversichert erhalten Chirurgen Informationen zur passenden Berufshaftpflicht mit ausreichender Deckungssumme.
Wann gilt das nicht?
Im Krankenhaus haftet der Träger gegenüber dem Patienten; angestellte Chirurgen haften dem Träger gegenüber nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Quellen
- Bundesärztekammer: Delegation ärztlicher Leistungen
- GDV: Berufshaftpflicht für Ärzte
- SGB V § 28 – Ärztliche Behandlung
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →