Dermatologen haften bei der Delegation, wenn ärztliche Kernleistungen wie Laserbehandlungen, Hautbiopsien oder die dermatoskopische Befundung an nichtärztliches Personal übertragen werden.
Hintergrund
Die Grenzen zwischen medizinischer Dermatologie und kosmetischer Behandlung sind fließend, was das Delegationsrisiko erhöht:
- Laserbehandlungen: Alle medizinischen Laserbehandlungen (Aknenarben, Hämangiome, Pigmentstörungen) sind ärztliche Leistungen; die Delegation an Kosmetikerinnen oder Beauty-Therapeuten ist nicht erlaubt.
- Dermatoskopische Befundung: Die Interpretation von Hautveränderungen muss durch den Dermatologen erfolgen.
- Hautbiopsie: Ärztliche Kernleistung, keine Delegation möglich.
- Allergietests (Epikutantest): Durchführung kann delegiert werden; Interpretation und Diagnose verbleiben beim Arzt.
- IGeL-Leistungen: Bei kosmetisch motivierten IGeL-Leistungen muss die Aufklärung durch den Arzt erfolgen.
Wachsende Dunkelziffer von Klagen bei Schönheitseingriffen: Laut GDV sind Hautarztpraxen mit ästhetischen Angeboten überdurchschnittlich von Haftpflichtschäden betroffen. Ärzteversichert empfiehlt Dermatologen mit ästhetischem Schwerpunkt eine erweiterte Berufshaftpflicht.
Wann gilt das nicht?
In Kliniken und bei angestellten Dermatologen haftet der Träger. Rein kosmetische Einrichtungen ohne Arzt unterliegen keiner ärztlichen Berufsordnung.
Quellen
- Bundesärztekammer: Delegation ärztlicher Leistungen
- GDV: Berufshaftpflicht für Ärzte
- SGB V § 28 – Ärztliche Behandlung
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