Gynäkologen haften bei der Delegation, wenn ärztliche Kernaufgaben wie Kolposkopie, Abstrichbefundung, sonographische Untersuchungen oder operative Eingriffe ohne ausreichende Qualifikation delegiert werden.
Hintergrund
Gynäkologische Praxen arbeiten häufig mit Hebammen, MFA und medizinischen Fachangestellten zusammen. Haftungsrisiken entstehen bei:
- Ultraschalluntersuchung in der Schwangerschaft: Befundung und Beurteilung sind ärztliche Aufgaben; die Durchführung durch Hebamme oder Assistenz ohne ärztliche Befundung ist unzulässig.
- PAP-Abstrich: Befundung und Diagnose obliegen dem Arzt oder dem Zytologielabor; die Interpretation darf nicht an MFA delegiert werden.
- Kolposkopie: Ärztliche Kernleistung, keine Delegation möglich.
- Schwangerenvorsorge: Das ärztliche Gespräch und die körperliche Untersuchung müssen durch den Arzt erfolgen.
- Geburtshilfe im Belegkrankenhaus: Der Belegarzt trägt Verantwortung für die korrekte Überwachung; Fehler der Hebamme unter Verantwortung des Arztes begründen eine Mithaftung.
Geburtshilfliche Haftpflichtfälle gehören zu den teuersten in Deutschland; Schadensersatzforderungen bei Geburtsschäden können mehrere Millionen Euro erreichen. Ärzteversichert berät Gynäkologen zur richtigen Deckungssumme bei geburtshilflicher Tätigkeit.
Wann gilt das nicht?
In Kliniken haftet der Träger. Hebammen haften im Rahmen ihrer eigenen Berufshaftpflicht für ihre eigenständigen Tätigkeiten.
Quellen
- Bundesärztekammer: Delegation ärztlicher Leistungen
- GDV: Berufshaftpflicht für Ärzte
- SGB V § 28 – Ärztliche Behandlung
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