HNO-Ärzte haften bei der Delegation, wenn audiologische Befundungen, endoskopische Untersuchungen oder Laserbehandlungen ohne ausreichende ärztliche Qualifikation oder Aufsicht delegiert werden.
In der HNO-Heilkunde können Voruntersuchungen wie Audiometrie-Messungen an HNO-Assistenten oder Audiometristen delegiert werden. Die Befundinterpretation, Diagnose und Therapieentscheidung bleiben ärztliche Kernaufgaben.
Hintergrund
HNO-Praxen nutzen häufig spezialisiertes nichtärztliches Personal. Haftungsrisiken entstehen bei:
- Audiometrie: Die Messung kann an HNO-Assistenten delegiert werden; die Interpretation und Hörverlustklassifikation obliegen dem Arzt.
- Hörsturz-Triage: Die Einschätzung von Hörsturzsymptomen ist ärztliche Aufgabe; eine Delegation der telefonischen Ersteinschätzung an MFA begründet ein Haftungsrisiko.
- Endoskopie (Nasen-/Kehlkopfspiegelung): Diese Untersuchung ist ärztliche Kernleistung und nicht delegierbar.
- Laserbehandlungen: Alle medizinischen HNO-Lasereingriffe dürfen nur durch den Arzt durchgeführt werden.
- Hörgeräteversorgung: Die Indikationsstellung ist ärztlich; die Anpassung durch Hörgeräteakustiker ist zulässig.
Ärzteversichert empfiehlt HNO-Ärzten, Delegationsregeln praxisintern schriftlich festzulegen und das Personal mindestens jährlich zu schulen.
Wann gilt das nicht?
In Kliniken haftet der Träger; angestellte HNO-Ärzte haben geringere persönliche Haftungsrisiken. Audiometristen mit eigener Zulassung haften im Rahmen ihrer eigenen Berufshaftpflicht.
Quellen
- Bundesärztekammer: Delegation ärztlicher Leistungen
- KBV: Delegation in der HNO-Praxis
- SGB V § 28 – Ärztliche Behandlung
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