HNO-Ärzte haften bei der Delegation, wenn audiologische Befundungen, endoskopische Untersuchungen oder Laserbehandlungen ohne ausreichende ärztliche Qualifikation oder Aufsicht delegiert werden.

In der HNO-Heilkunde können Voruntersuchungen wie Audiometrie-Messungen an HNO-Assistenten oder Audiometristen delegiert werden. Die Befundinterpretation, Diagnose und Therapieentscheidung bleiben ärztliche Kernaufgaben.

Hintergrund

HNO-Praxen nutzen häufig spezialisiertes nichtärztliches Personal. Haftungsrisiken entstehen bei:

  • Audiometrie: Die Messung kann an HNO-Assistenten delegiert werden; die Interpretation und Hörverlustklassifikation obliegen dem Arzt.
  • Hörsturz-Triage: Die Einschätzung von Hörsturzsymptomen ist ärztliche Aufgabe; eine Delegation der telefonischen Ersteinschätzung an MFA begründet ein Haftungsrisiko.
  • Endoskopie (Nasen-/Kehlkopfspiegelung): Diese Untersuchung ist ärztliche Kernleistung und nicht delegierbar.
  • Laserbehandlungen: Alle medizinischen HNO-Lasereingriffe dürfen nur durch den Arzt durchgeführt werden.
  • Hörgeräteversorgung: Die Indikationsstellung ist ärztlich; die Anpassung durch Hörgeräteakustiker ist zulässig.

Ärzteversichert empfiehlt HNO-Ärzten, Delegationsregeln praxisintern schriftlich festzulegen und das Personal mindestens jährlich zu schulen.

Wann gilt das nicht?

In Kliniken haftet der Träger; angestellte HNO-Ärzte haben geringere persönliche Haftungsrisiken. Audiometristen mit eigener Zulassung haften im Rahmen ihrer eigenen Berufshaftpflicht.

Quellen

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