Internisten haften bei der Delegation, wenn endoskopische Eingriffe, komplexe Befundinterpretationen oder die Steuerung von Infusionstherapien an nichtärztliches Personal übertragen werden.

In der Inneren Medizin sind Endoskopien, EKG-Befundung, Ultraschalldiagnostik und die Entscheidung über Therapieänderungen ärztliche Kernaufgaben. Fehlerhafte Delegation kann zu Behandlungsfehlern mit hohem Schadensersatzpotenzial führen.

Hintergrund

Internistische Praxen, insbesondere Schwerpunktpraxen (Gastroenterologie, Kardiologie), delegieren viele Voruntersuchungen. Haftungsrisiken entstehen bei:

  • Endoskopie (Gastroskopie, Koloskopie): Kern des Eingriffs einschließlich Polypenentfernung ist ärztliche Aufgabe; die Vorbereitung (Legen des i.v.-Zugangs, Sedierungsüberwachung) kann delegiert werden.
  • EKG-Befundung: Messung kann durch MFA erfolgen; Interpretation und klinische Einordnung sind ärztlich.
  • Langzeit-EKG-Analyse: Auswertung ist ärztliche Aufgabe.
  • Infusionstherapie: Anlegen von Infusionen bei stablien Patienten kann delegiert werden; Dosisanpassung und Überwachung von Komplikationen verbleiben beim Arzt.
  • Telefonische Beratung: Ratschläge zu Medikamentendosierungen oder Therapieänderungen dürfen nicht an MFA delegiert werden.

Ärzteversichert empfiehlt Internisten, gerade bei komplizierten Patienten (Multimorbidität, Polymedikation) klare interne Delegationsgrenzen zu setzen und dies zu dokumentieren.

Wann gilt das nicht?

Im MVZ oder Krankenhaus gelten die Haftungsregeln des Trägers. Angestellte Internisten haften dem Träger gegenüber bei grober Fahrlässigkeit.

Quellen

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