Kardiologen haften bei der Delegation, wenn diagnostische Kernleistungen wie Echokardiographie, Belastungs-EKG-Bewertung oder Herzkathetertätigkeiten an unzureichend qualifiziertes Personal übertragen werden.

In der Kardiologie sind Echokardiographie, Herzkatheterbefundung und die Interpretation von Belastungs-EKGs ärztliche Kernaufgaben. Die Überwachung bei Belastungstests ist wegen möglicher lebensbedrohlicher Komplikationen besonders haftungsrelevant.

Hintergrund

Kardiologische Praxen arbeiten mit spezialisiertem Personal. Haftungsrisiken entstehen bei:

  • Belastungs-EKG (Ergometrie): Der Arzt muss während der Belastungsuntersuchung anwesend sein oder unmittelbar erreichbar sein; die Delegation der Überwachung allein an MFA begründet ein Haftungsrisiko bei Komplikationen.
  • Echokardiographie: Befundung und Diagnose sind ärztliche Kernaufgaben.
  • 24h-EKG-Auswertung: Analytische Kernaufgabe des Kardiologen; die technische Aufbereitung kann delegiert werden.
  • Herzkathetertätigkeiten: Implantation von Schrittmachern oder Kathetertätigkeiten dürfen nur durch qualifizierte Ärzte durchgeführt werden.
  • Aufklärung vor Interventionen: Muss persönlich durch den durchführenden Kardiologen erfolgen.

Herzinfarkt-Fehltriage durch telefonisches MFA-Personal ist ein häufig kritischer Haftungsfall. Ärzteversichert empfiehlt Kardiologen eine Berufshaftpflicht mit hohen Deckungssummen (mindestens 3 Mio. Euro pro Schadensfall).

Wann gilt das nicht?

Klinisch angestellte Kardiologen haften primär nicht persönlich; der Klinikträger haftet. Regressansprüche bei grober Fahrlässigkeit bleiben bestehen.

Quellen

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