Kardiologen haften bei der Delegation, wenn diagnostische Kernleistungen wie Echokardiographie, Belastungs-EKG-Bewertung oder Herzkathetertätigkeiten an unzureichend qualifiziertes Personal übertragen werden.
In der Kardiologie sind Echokardiographie, Herzkatheterbefundung und die Interpretation von Belastungs-EKGs ärztliche Kernaufgaben. Die Überwachung bei Belastungstests ist wegen möglicher lebensbedrohlicher Komplikationen besonders haftungsrelevant.
Hintergrund
Kardiologische Praxen arbeiten mit spezialisiertem Personal. Haftungsrisiken entstehen bei:
- Belastungs-EKG (Ergometrie): Der Arzt muss während der Belastungsuntersuchung anwesend sein oder unmittelbar erreichbar sein; die Delegation der Überwachung allein an MFA begründet ein Haftungsrisiko bei Komplikationen.
- Echokardiographie: Befundung und Diagnose sind ärztliche Kernaufgaben.
- 24h-EKG-Auswertung: Analytische Kernaufgabe des Kardiologen; die technische Aufbereitung kann delegiert werden.
- Herzkathetertätigkeiten: Implantation von Schrittmachern oder Kathetertätigkeiten dürfen nur durch qualifizierte Ärzte durchgeführt werden.
- Aufklärung vor Interventionen: Muss persönlich durch den durchführenden Kardiologen erfolgen.
Herzinfarkt-Fehltriage durch telefonisches MFA-Personal ist ein häufig kritischer Haftungsfall. Ärzteversichert empfiehlt Kardiologen eine Berufshaftpflicht mit hohen Deckungssummen (mindestens 3 Mio. Euro pro Schadensfall).
Wann gilt das nicht?
Klinisch angestellte Kardiologen haften primär nicht persönlich; der Klinikträger haftet. Regressansprüche bei grober Fahrlässigkeit bleiben bestehen.
Quellen
- Bundesärztekammer: Delegation ärztlicher Leistungen
- GDV: Berufshaftpflicht für Ärzte
- SGB V § 28 – Ärztliche Behandlung
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