Kinderärzte haften bei der Delegation, wenn Kernelemente der Vorsorgeuntersuchungen, Impfaufklärung oder die klinische Einschätzung bei kranken Kindern ohne ausreichende ärztliche Beteiligung durchgeführt werden.
In der Kinder- und Jugendmedizin sind Vorsorgeuntersuchungen (U1–U11) ärztliche Pflichtleistungen; ihre wesentlichen Inhalte wie Untersuchung, Befundung und Beratung dürfen nicht vollständig delegiert werden.
Hintergrund
Kinderärztliche Praxen sind häufig hoch frequentiert; Delegation ist notwendig, aber risikoreich:
- Vorsorgeuntersuchungen: Die körperliche Untersuchung und Befundung muss der Arzt selbst durchführen; das Ausfüllen von Dokumenten kann delegiert werden.
- Impfaufklärung: Muss durch den Arzt erfolgen; die Impfung selbst darf an geschulte MFA delegiert werden.
- Telefonische Triage bei kranken Kindern: Zustandseinschätzung durch MFA ohne ärztliche Rücksprache ist besonders risikoreich (häufige Haftungsfälle bei übersehener Meningitis, Appendizitis).
- Entwicklungsdiagnostik: Erfordert ärztliche Kompetenz; Delegation an Logopäden oder Ergotherapeuten ist zulässig im Rahmen der Heilmittelversorgung.
- Neugeborenenscreening: Durchführung des Hörscreenings kann an geschultes Personal delegiert werden; Interpretation liegt beim Arzt.
Auf Ärzteversichert finden Kinderärzte Informationen zur Berufshaftpflicht mit pädiatrischem Schwerpunkt, die auch Triage-Fälle einschließt.
Wann gilt das nicht?
In Kinderkliniken haftet der Träger. Bei Gemeinschaftspraxen ist die Haftungsverteilung vertraglich zu regeln.
Quellen
- Bundesärztekammer: Delegation ärztlicher Leistungen
- KBV: Vorsorgeuntersuchungen Kinder
- SGB V § 26 – Kinderuntersuchungen
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