Kinderärzte haften bei der Delegation, wenn Kernelemente der Vorsorgeuntersuchungen, Impfaufklärung oder die klinische Einschätzung bei kranken Kindern ohne ausreichende ärztliche Beteiligung durchgeführt werden.

In der Kinder- und Jugendmedizin sind Vorsorgeuntersuchungen (U1–U11) ärztliche Pflichtleistungen; ihre wesentlichen Inhalte wie Untersuchung, Befundung und Beratung dürfen nicht vollständig delegiert werden.

Hintergrund

Kinderärztliche Praxen sind häufig hoch frequentiert; Delegation ist notwendig, aber risikoreich:

  • Vorsorgeuntersuchungen: Die körperliche Untersuchung und Befundung muss der Arzt selbst durchführen; das Ausfüllen von Dokumenten kann delegiert werden.
  • Impfaufklärung: Muss durch den Arzt erfolgen; die Impfung selbst darf an geschulte MFA delegiert werden.
  • Telefonische Triage bei kranken Kindern: Zustandseinschätzung durch MFA ohne ärztliche Rücksprache ist besonders risikoreich (häufige Haftungsfälle bei übersehener Meningitis, Appendizitis).
  • Entwicklungsdiagnostik: Erfordert ärztliche Kompetenz; Delegation an Logopäden oder Ergotherapeuten ist zulässig im Rahmen der Heilmittelversorgung.
  • Neugeborenenscreening: Durchführung des Hörscreenings kann an geschultes Personal delegiert werden; Interpretation liegt beim Arzt.

Auf Ärzteversichert finden Kinderärzte Informationen zur Berufshaftpflicht mit pädiatrischem Schwerpunkt, die auch Triage-Fälle einschließt.

Wann gilt das nicht?

In Kinderkliniken haftet der Träger. Bei Gemeinschaftspraxen ist die Haftungsverteilung vertraglich zu regeln.

Quellen

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