Neurologen haften bei der Delegation, wenn neurophysiologische Kernleistungen wie EEG-Befundung, Liquorpunktion oder die klinisch-neurologische Untersuchung ohne ausreichende ärztliche Beteiligung durchgeführt werden.

In der Neurologie sind die klinisch-neurologische Befunderhebung, Liquorpunktionen und die Interpretation neurophysiologischer Ableitungen (EEG, EMG, evozierte Potenziale) ärztliche Kernaufgaben. Eine Delegation dieser Leistungen an nichtärztliches Personal ist unzulässig.

Hintergrund

Neurologische Praxen arbeiten mit neurologischen Assistenten und medizinischen Fachangestellten. Haftungsrisiken entstehen bei:

  • EEG-Befundung: Die Ableitung kann von neurologischen Assistenten durchgeführt werden; Befundung und Diagnose obliegen dem Arzt.
  • EMG/ENG: Messung delegierbar; Interpretation und Diagnose nicht.
  • Liquorpunktion: Ärztliche Kernleistung; keine Delegation an nichtärztliches Personal.
  • Erste Einschätzung bei Schlaganfallverdacht: Telefonische oder persönliche Triage durch MFA ohne ärztliche Rücksprache ist hochriskant.
  • TMS-Behandlung: Durchführung muss unter ärztlicher Aufsicht stattfinden.

Versäumte Schlaganfalldiagnosen sind häufig Gegenstand von Haftpflichtfällen in der Neurologie mit Schadensersatzforderungen im Millionenbereich. Ärzteversichert empfiehlt Neurologen eine Berufshaftpflicht mit hoher Deckungssumme.

Wann gilt das nicht?

Klinisch angestellte Neurologen haften primär nicht persönlich. Regressansprüche bei grober Fahrlässigkeit bleiben bestehen.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →