Notfallmediziner haften bei der Delegation, wenn sie lebensrettende Maßnahmen, Triage-Entscheidungen oder invasive Notfalleingriffe an unzureichend qualifiziertes Personal übertragen.

In der Notfallmedizin ist die Triage-Entscheidung und die Durchführung invasiver Maßnahmen (Intubation, Defibrillation, Thoraxpunktion) eine ärztliche Kernaufgabe. Die Delegation dieser Leistungen an Rettungsassistenten oder Pflegepersonal ohne ärztliche Anleitung begründet eine persönliche Haftung.

Hintergrund

Im Notarzteinsatz und in Notaufnahmen gelten strenge Delegationsregeln:

  • Triage: Die ärztliche Einschätzung der Behandlungsringlichkeit darf nicht dauerhaft an nichtärztliches Personal delegiert werden.
  • Intubation und Beatmung: Ärztliche Kernaufgabe; Delegation an Notfallsanitäter (NFS) ist auf bestimmte Situationen beschränkt und bedarf vorheriger Einweisung.
  • Defibrillation: Im Rahmen der Laienreanimation (AED) zulässig; invasive Kardioversion verbleibt beim Arzt.
  • Analgesie und Sedierung: Die Anordnung und Überwachung von Analgesie ist ärztliche Aufgabe.
  • Telemedizinische Unterstützung: Der Notarzt in der Telemedizin muss erreichbar und einwilligungsfähig sein; pauschale Delegation ohne Kommunikation ist unzulässig.

Bei Todesfällen oder schwerwiegenden Dauerschäden durch Fehler im Notarztbereich können Schadensersatzforderungen im Millionenbereich entstehen. Ärzteversichert unterstützt Notfallmediziner bei der Wahl der passenden Berufshaftpflicht.

Wann gilt das nicht?

Im Rettungsdienst angestellte Notfallmediziner haften primär nicht persönlich; der Träger haftet gegenüber dem Patienten.

Quellen

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