Nuklearmediziner haften bei der Delegation, wenn die Indikationsstellung, Applikation radioaktiver Substanzen oder die Befundung szintigraphischer Aufnahmen ohne hinreichende ärztliche Aufsicht delegiert werden.

In der Nuklearmedizin sind Indikationsstellung, Applikation radioaktiver Pharmaka und Befundinterpretation ärztliche Kernaufgaben. Technisch-radiologisches Personal darf vorbereitende Tätigkeiten übernehmen, nicht aber medizinische Entscheidungen.

Hintergrund

Nuklearmedizinische Praxen und Institute setzen MTRA (Medizinisch-Technische Radiologieassistenten) ein. Haftungsrisiken entstehen bei:

  • Applikation radioaktiver Substanzen: Die Injektion radioaktiver Pharmaka muss unter ärztlicher Verantwortung und Aufsicht erfolgen; eine völlig selbstständige Durchführung durch MTRA ist unzulässig.
  • Indikationsstellung: Nur der Arzt entscheidet, ob eine szintigraphische Untersuchung indiziert ist.
  • Befundinterpretation: SPECT/PET-Befunde dürfen nur durch den Arzt interpretiert und befundet werden.
  • Strahlenschutz: Die Einhaltung der Strahlenschutzregeln (StrlSchG) liegt in der Verantwortung des zugelassenen Strahlenschutzbeauftragten, der Arzt sein muss.
  • Dokumentation: Fehlerhafte oder fehlende Strahlenschutzaufzeichnungen begründen eine eigene Haftung.

Ärzteversichert empfiehlt Nuklearmedizinern, die Delegationsregelungen in der internen Betriebsanweisung zu dokumentieren und regelmäßig auf aktuelle Strahlenschutzvorgaben zu prüfen.

Wann gilt das nicht?

In Kliniken und akademischen Instituten haftet der Träger; angestellte Nuklearmediziner haften dem Träger gegenüber bei grober Fahrlässigkeit.

Quellen

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