Orthopäden haften bei der Delegation, wenn Gelenkinjektionen, arthroskopische Untersuchungen oder klinisch-orthopädische Befundungen ohne ausreichende ärztliche Qualifikation oder Aufsicht delegiert werden.
In der Orthopädie sind Gelenkinjektionen, Stoßwellentherapien mit diagnostischer Indikation und operative Eingriffe ärztliche Kernaufgaben. Physiotherapeutische Maßnahmen können per Verordnung delegiert werden; die Therapiesteuerung verbleibt beim Arzt.
Hintergrund
Orthopädische Praxen kooperieren eng mit Physiotherapeuten, MFA und Orthopädie-Technikern. Haftungsrisiken entstehen bei:
- Gelenkinjektionen: Ärztliche Kernleistung; keine Delegation an Physiotherapeuten oder MFA.
- Stoßwellentherapie: Indikationsstellung und Kontrolle durch den Arzt; Durchführung kann unter Aufsicht delegiert werden.
- Physiotherapie-Verordnung: Der Arzt legt Diagnose und Therapieziel fest; die Therapiedurchführung ist Sache des Physiotherapeuten, der eigenständig haftet.
- Röntgenbefundung: Muss durch den Arzt oder einen radiologisch qualifizierten Kollegen erfolgen.
- Orthopädietechnik-Anpassung: Kann an Orthopädie-Techniker delegiert werden; Indikation und Kontrolle liegen beim Arzt.
Häufig kritisch: Übersehene Tumore oder Frakturen auf Röntgenaufnahmen sind häufige Haftungsfälle in der Orthopädie. Ärzteversichert empfiehlt Orthopäden eine Berufshaftpflicht mit Röntgenbefundungs-Deckung.
Wann gilt das nicht?
Klinisch angestellte Orthopäden und Unfallchirurgen haften primär nicht persönlich. Im MVZ haftet der Träger.
Quellen
- Bundesärztekammer: Delegation ärztlicher Leistungen
- KBV: Delegation in der Orthopädie
- SGB V § 28 – Ärztliche Behandlung
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