Palliativmediziner haften bei der Delegation, wenn Schmerztherapieanordnungen, palliative Sedierungsentscheidungen oder die Aufklärung über Therapiezieländerungen an nichtärztliches Personal übertragen werden.

In der Palliativmedizin ist die Anordnung von Schmerztherapie, die Entscheidung über palliative Sedierung und das Gespräch über Therapiezieländerungen ärztliche Kernaufgabe. Das SAPV-Team kann viele pflegerische Aufgaben übernehmen, nicht aber medizinische Entscheidungen.

Hintergrund

Im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) arbeiten Ärzte eng mit Pflegepersonal und Palliativpflegefachkräften zusammen. Haftungsrisiken entstehen bei:

  • Schmerztherapieanordnung: Die Anordnung von Opioiden und Bedarfsmedikation muss durch den Arzt erfolgen; die Anwendung durch Pflegekräfte nach Anordnung ist zulässig.
  • Palliative Sedierung: Diese Entscheidung erfordert eine ärztliche Kernleistung, einschließlich ethischer Beratung und Patientenwillenserforschung.
  • Notfallmedikament-Bereitstellung: Der Arzt legt fest, welche Notfallmedikamente im Haushalt vorgehalten werden; Pflegepersonal kann bei klarer Anweisung anwenden.
  • Telefonische Beratung: Entscheidungen über Therapieänderungen bei Symptomverschlechterung müssen ärztlich getroffen werden.
  • Totenschein: Muss durch den Arzt ausgestellt werden, der den Tod feststellt.

Ärzteversichert empfiehlt Palliativmedizinern, die Delegationsregelungen im SAPV-Team schriftlich zu dokumentieren und in der Teamschulung zu verankern.

Wann gilt das nicht?

In stationären Palliativeinheiten und Hospizen haftet der Träger. Im SAPV-Team haftet jedes Mitglied im Rahmen seiner eigenen Berufshaftpflicht.

Quellen

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