Pathologen haften bei der Delegation, wenn histologische und zytologische Befundungen, Tumordiagnosen oder die Erstellung pathologischer Gutachten ohne ausreichende ärztliche Kompetenz durchgeführt werden.

In der Pathologie ist die mikroskopische Befundung von Gewebeproben und die Erstellung von Patho-Befundberichten eine ärztliche Kernaufgabe, die nicht an medizinisch-technisches Personal delegiert werden darf. Fehldiagnosen in der Pathologie können verzögerte oder fehlerhafte Behandlungen auslösen.

Hintergrund

Pathologische Institute arbeiten mit MTA (Medizinisch-Technische Assistenten) und Sektionsassistenten. Haftungsrisiken entstehen bei:

  • Histologische Befundung: Muss durch den Facharzt für Pathologie erfolgen; MTA dürfen Schnitte anfertigen und färben, nicht aber befunden.
  • Zytologie: Einschränkt delegierbar: Screening-Voruntersuchungen von Zervixabstrichen können an speziell ausgebildetes Zytologie-Screening-Personal delegiert werden; die Abschlussbefundung obliegt dem Pathologen.
  • Intraoperative Schnellschnittdiagnose: Ärztliche Kernleistung; bei Delegation oder Fehler können sofortige Operationsfehler resultieren.
  • Autopsiegutachten: Muss durch den Arzt erstellt werden.
  • Immunhistochemie-Interpretation: Ärztliche Aufgabe; MTA darf Assay durchführen, nicht interpretieren.

Fehlklassifizierte Tumorschnitte führen zu Fehlbehandlungen; dies ist ein häufiger Haftungsfall in der Pathologie. Ärzteversichert empfiehlt Pathologen eine Berufshaftpflicht mit expliziter Labordiagnostikdeckung.

Wann gilt das nicht?

In universitären Pathologieinstituten und Krankenhäusern haftet der Träger. Konsiliarpatologen haften persönlich für ihre Gutachtenerstattung.

Quellen

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