Psychiater haften bei der Delegation, wenn Kernleistungen wie psychiatrische Befunderhebung, Suizidrisikobewertung oder Entscheidungen über Zwangsmaßnahmen an nichtärztliches Personal übertragen werden.
In der Psychiatrie sind psychiatrische Befunderhebung, Suizidrisikobewertung und Entscheidungen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen ärztliche Kernaufgaben. Die Delegation dieser Leistungen an Psychologen oder Pflegepersonal ohne ärztliche Aufsicht begründet eine persönliche Haftung.
Hintergrund
Psychiatrische Praxen und Kliniken arbeiten mit Psychologen, Pflegepersonal und Sozialarbeitern. Haftungsrisiken entstehen bei:
- Psychiatrische Erstbefundung: Die Einschätzung des psychiatrischen Befunds muss durch den Facharzt erfolgen.
- Suizidrisikobewertung: Dies ist eine ärztliche Kernleistung; eine MFA oder Psychologe ohne ärztliche Rücksprache darf diese Einschätzung nicht eigenständig treffen.
- Zwangseinweisungsentscheidung: Muss durch den Arzt getroffen werden; rechtliche Grundlage ist das PsychKG der Länder.
- Psychopharmaka-Anordnung: Ärztliche Kernaufgabe; Pflegepersonal darf nur nach Anordnung verabreichen.
- Psychotherapeutische Delegation: Psychotherapeutische Gespräche können an approbierte Psychotherapeuten delegiert werden; diese haften dann für ihre eigenständige Tätigkeit.
Ein übersehenes Suizidrisiko ist ein häufiger Haftungsfall in der Psychiatrie. Ärzteversichert empfiehlt Psychiatern eine Berufshaftpflicht, die ausdrücklich das Suizidrisikobewertungs-Risiko einschließt.
Wann gilt das nicht?
In psychiatrischen Kliniken haftet der Träger. Niedergelassene Psychotherapeuten haften im Rahmen ihrer eigenen Berufshaftpflicht.
Quellen
- Bundesärztekammer: Delegation ärztlicher Leistungen
- GDV: Berufshaftpflicht für Ärzte
- SGB V § 28 – Ärztliche Behandlung
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