Radiologen haften bei der Delegation, wenn Befundungstätigkeiten, die Indikation für Kontrastmittelgabe oder interventionelle Eingriffe an MTRA oder nichtärztliches Personal ohne ausreichende ärztliche Aufsicht übertragen werden.

In der Radiologie dürfen MTRA Untersuchungen technisch durchführen; die Befundung, Diagnose und Kontrastmittelindikation sind ärztliche Kernaufgaben. Befundungsfehler sind der häufigste Haftungsfall in der Radiologie.

Hintergrund

Radiologische Praxen und Institute arbeiten intensiv mit MTRA. Haftungsrisiken entstehen bei:

  • Bildbefundung: MRT, CT und Röntgenbefunde müssen durch den Facharzt für Radiologie befundet werden; ein MTRA darf keine Diagnosen stellen.
  • Kontrastmittelindikation: Der Arzt entscheidet über Kontrastmittelgabe und muss die Anamnese auf Kontraindikationen (Nierenfunktion, Allergie) prüfen.
  • Interventionelle Radiologie: Biopsien, Drainagen oder Gefäßinterventionen sind ärztliche Kernleistungen.
  • Strahlenschutz: Indikationsstellung für Röntgenuntersuchungen (Strahlenschutz) muss durch den Arzt erfolgen (§ 83 StrlSchG).
  • Teleradiologie: Bei teleradiologischer Befundung muss die ärztliche Erreichbarkeit innerhalb definierter Fristen gewährleistet sein.

Übersehene Tumore, Frakturen oder Schlaganfallbefunde in Bildgebung sind häufige radiologische Haftungsfälle. Ärzteversichert empfiehlt Radiologen, die interne Workflow-Dokumentation für die Befundfreigabe sorgfältig zu gestalten.

Wann gilt das nicht?

In Krankenhausradiologien haftet der Träger. Im Teleradiologie-Betrieb gelten spezifische vertragliche Haftungsregelungen.

Quellen

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