Sportmediziner haften bei der Delegation, wenn Belastungsuntersuchungen ohne ärztliche Überwachung, Eignungsbeurteilungen oder die Befundinterpretation von Spiroergometrien an nichtärztliches Personal delegiert werden.

In der Sportmedizin sind Belastungsuntersuchungen wie Spiroergometrien und deren Befundinterpretation sowie Eignungsbeurteilungen für den Leistungssport ärztliche Kernaufgaben. Die Delegation der Überwachung während eines Belastungstests ohne Arzt begründet ein erhebliches Haftungsrisiko.

Hintergrund

Sportmedizinische Praxen und Leistungssport-Zentren kooperieren mit Sportwissenschaftlern, Physiotherapeuten und MFA. Haftungsrisiken entstehen bei:

  • Spiroergometrie-Überwachung: Der Arzt muss während der Maximalbelastung anwesend oder unmittelbar erreichbar sein; kardiovaskuläre Komplikationen sind möglich.
  • Eignungsattest für Leistungssport: Die medizinische Beurteilung der Sporttauglichkeit ist ärztliche Kernaufgabe.
  • Belastungs-EKG-Befundung: Interpretation und klinische Einordnung sind ärztlich.
  • Laktattest: Durchführung kann an Sportwissenschaftler delegiert werden; Empfehlung und Trainingssteuerung können unter Vorbehalt ebenfalls an Sportwissenschaftler delegiert werden.
  • Sportlerberatung: Ernährungsempfehlungen können an Ernährungswissenschaftler delegiert werden; medizinische Beratung (z. B. bei Übertraining, Verletzungsrisiko) ist ärztlich.

Bei Sportler-Todesfällen nach nicht erkannten Herzerkrankungen (z. B. hypertrophe Kardiomyopathie) können Schadensersatzklagen entstehen. Ärzteversichert empfiehlt Sportmedizinern eine Berufshaftpflicht mit Belastungstest-Deckung.

Wann gilt das nicht?

Im Teamarzt-Vertragsverhältnis mit Sportvereinen gelten eigene Haftungsregelungen. Angestellte Sportmediziner in Leistungszentren haften dem Arbeitgeber gegenüber.

Quellen

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