Sportmediziner haften bei der Delegation, wenn Belastungsuntersuchungen ohne ärztliche Überwachung, Eignungsbeurteilungen oder die Befundinterpretation von Spiroergometrien an nichtärztliches Personal delegiert werden.
Hintergrund
Sportmedizinische Praxen und Leistungssport-Zentren kooperieren mit Sportwissenschaftlern, Physiotherapeuten und MFA. Haftungsrisiken entstehen bei:
- Spiroergometrie-Überwachung: Der Arzt muss während der Maximalbelastung anwesend oder unmittelbar erreichbar sein; kardiovaskuläre Komplikationen sind möglich.
- Eignungsattest für Leistungssport: Die medizinische Beurteilung der Sporttauglichkeit ist ärztliche Kernaufgabe.
- Belastungs-EKG-Befundung: Interpretation und klinische Einordnung sind ärztlich.
- Laktattest: Durchführung kann an Sportwissenschaftler delegiert werden; Empfehlung und Trainingssteuerung können unter Vorbehalt ebenfalls an Sportwissenschaftler delegiert werden.
- Sportlerberatung: Ernährungsempfehlungen können an Ernährungswissenschaftler delegiert werden; medizinische Beratung (z. B. bei Übertraining, Verletzungsrisiko) ist ärztlich.
Bei Sportler-Todesfällen nach nicht erkannten Herzerkrankungen (z. B. hypertrophe Kardiomyopathie) können Schadensersatzklagen entstehen. Ärzteversichert empfiehlt Sportmedizinern eine Berufshaftpflicht mit Belastungstest-Deckung.
Wann gilt das nicht?
Im Teamarzt-Vertragsverhältnis mit Sportvereinen gelten eigene Haftungsregelungen. Angestellte Sportmediziner in Leistungszentren haften dem Arbeitgeber gegenüber.
Quellen
- Bundesärztekammer: Delegation ärztlicher Leistungen
- GDV: Berufshaftpflicht für Ärzte
- SGB V § 28 – Ärztliche Behandlung
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