Unfallchirurgen haften bei der Delegation, wenn operative Kernschritte, Frakturdiagnostik oder intraoperative Entscheidungen an unzureichend qualifiziertes Personal übertragen werden.

In der Unfallchirurgie sind Frakturbehandlung, operative Reposition und Osteosynthese ärztliche Kernaufgaben. Die Delegation intraoperativer Kernschritte an OTA oder Assistenten ohne ausreichende Qualifikation begründet eine persönliche Haftung.

Hintergrund

Unfallchirurgische Praxen und Kliniken arbeiten mit OTA, Gipstechnikern und Pflegepersonal zusammen. Haftungsrisiken entstehen bei:

  • Röntgenbefundung: Muss durch den Facharzt oder einen qualifizierten Kollegen erfolgen; übersehene Frakturen sind ein häufiger Haftungsfall.
  • Gipsanlagen und Schienen: Können an Gipstechniker oder geschulte MFA delegiert werden; die Überwachung auf Komplikationen (Kompartmentsyndrom) verbleibt beim Arzt.
  • Intraoperative Assistenz: OTA darf keine selbstständigen chirurgischen Entscheidungen treffen.
  • Wundversorgung: Einfache Wunden können nach Arztanordnung von MFA oder Pflegepersonal versorgt werden; tiefe Wunden oder Verletzungen mit Komplikationsrisiko nicht.
  • BG-Berichterstattung: Ärztliche Kernaufgabe; Berichterstellung für die Berufsgenossenschaft muss durch den Arzt erfolgen.

Unfallchirurgische Behandlungsfehler führen häufig zu Schadensersatzforderungen in fünf- bis siebenstelliger Höhe. Ärzteversichert empfiehlt Unfallchirurgen eine Berufshaftpflicht mit expliziter operativer Deckung.

Wann gilt das nicht?

Im BG-Kliniken-Netz und in Krankenhäusern haftet der Träger; angestellte Unfallchirurgen haften dem Träger bei grober Fahrlässigkeit.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →