Urologen haften bei der Delegation, wenn endoskopische Eingriffe, Biopsiebefundungen oder die Aufklärung bei Tumordiagnosen an nichtärztliches Personal ohne ausreichende ärztliche Beteiligung übertragen werden.

In der Urologie sind Zystoskopie, transrektale Prostatabiopsie und die Besprechung von Tumordiagnosen ärztliche Kernaufgaben. Eine Delegation dieser Leistungen an MFA oder Pflegepersonal begründet eine persönliche Haftung des Urologen.

Hintergrund

Urologische Praxen arbeiten mit MFA und Urologiepflegepersonal zusammen. Haftungsrisiken entstehen bei:

  • Zystoskopie: Ärztliche Kernleistung; keine Delegation möglich.
  • PSA-Aufklärungsgespräch: Muss durch den Arzt geführt werden; MFA darf nicht über Prostatakrebsrisiken beraten.
  • Prostatabiopsie: Ärztliche Kernleistung mit hohem Komplikationsrisiko (Blutung, Infektion).
  • Inkontinenz-Behandlung: Beckenbodenübungen können an Physiotherapeuten delegiert werden; Botox-Injektion oder Implantate sind ärztliche Kernleistungen.
  • Urologische Katheterisierung: Dauerkatheteranlage bei unkomplizierten Fällen kann an geschulte Pflegekräfte delegiert werden; bei Komplikationen nicht.

Übersehene Prostatakarzinome und verspätete Diagnosen sind häufige Haftungsfälle in der Urologie. Ärzteversichert empfiehlt Urologen, die internen Abläufe zur Befundbesprechung klar zu dokumentieren.

Wann gilt das nicht?

Klinisch angestellte Urologen haften dem Klinikträger gegenüber. Im MVZ gelten eigene Haftungsregelungen.

Quellen

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