Zahnärzte haften bei der Delegation, wenn invasive zahnärztliche Behandlungen, Röntgenbefundungen oder Aufklärungsgespräche an Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) ohne ausreichende ärztliche Beteiligung übertragen werden.

In der Zahnmedizin dürfen Prophylaxe, Zahnreinigung und vorbereitende Assistenzaufgaben an ZFA delegiert werden. Invasive Behandlungen wie Extraktionen, Füllungstherapie und Implantologie sind ärztliche Kernaufgaben und nicht delegierbar.

Hintergrund

Zahnarztpraxen arbeiten intensiv mit ZFA und Prophylaxefachkräften zusammen. Haftungsrisiken entstehen bei:

  • Füllungslegung: Ärztliche Kernleistung; die Abgrenzung zum Polieren oder Finieren (ZFA-delegierbar) ist strikt.
  • Röntgenbefundung: Muss durch den Zahnarzt erfolgen; ZFA darf Röntgenaufnahmen anfertigen (nach Strahlenschutzausbildung), nicht aber befunden.
  • Extraktion: Ärztliche Kernleistung; keine Delegation möglich.
  • Aufklärungsgespräch: Muss durch den Zahnarzt erfolgen; Erhebung der Anamnese kann durch ZFA unterstützt werden.
  • Implantologie: Alle chirurgischen Schritte sind ärztlich; Nachsorge kann teilweise delegiert werden.
  • Prophylaxe: Professionelle Zahnreinigung, Fluoridierung und Fissurenversiegelung können an ausgebildete Prophylaxeassistenten (DH) delegiert werden.

Typische Haftungsfälle in der Zahnmedizin: Nervenverletzung bei Extraktion, Implantatverlust, Wurzelkanalbehandlungsfehler. Ärzteversichert unterstützt Zahnärzte bei der Wahl einer Berufshaftpflicht mit zahnärztlichem Schwerpunkt.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Zahnärzte in einer Praxis haften dem Praxisinhaber gegenüber. Im MVZ haftet der Träger.

Quellen

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