Allgemeinmediziner sind verpflichtet, einen schriftlichen Hygieneplan nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorzuhalten und die grundlegenden Hygienemaßnahmen im Praxisalltag umzusetzen.
Hintergrund
Die Hygienevorschriften für Arztpraxen beruhen auf § 36 IfSG und den Hygieneverordnungen der Bundesländer. In der Hausarztpraxis gelten insbesondere:
- Hygieneplan: Muss schriftlich vorliegen, alle relevanten Bereiche abdecken (Händehygiene, Flächendesinfektion, Wundversorgung, Reinigung) und mindestens jährlich aktualisiert werden.
- Händehygiene: Hygienische Händedesinfektion vor und nach invasiven Maßnahmen, nach Kontakt mit infektiösem Material; Desinfektionsmittelverbrauch sollte dokumentiert werden.
- Medizinprodukte-Aufbereitung: Instrumente werden nach RKI-Empfehlung in kritisch (sterilisationspflichtig), semikritisch (desinfektionspflichtig) und unkritisch (Flächendesinfektion) eingeteilt.
- Autoklav: Praxen, die sterilisationspflichtige Instrumente verwenden, benötigen einen validierten Autoklav.
- Einmalprodukte: Injektionsnadeln, Venenpunktionsbestecke und Handschuhe sind Einmalprodukte.
- Meldepflicht: Nosokomiale Infektionen sind nach § 6 IfSG meldepflichtig.
Verstöße gegen Hygienevorschriften können von Gesundheitsämtern kontrolliert werden und Bußgelder von bis zu 25.000 Euro nach sich ziehen. Ärzteversichert weist darauf hin, dass Hygienemängel auch haftungsrechtliche Konsequenzen haben können.
Wann gilt das nicht?
Reine Telemedizinpraxen ohne körperliche Behandlung sind von bestimmten Hygienevorschriften ausgenommen. Praxen, die ausschließlich mit Einmalmaterialien arbeiten, benötigen keinen Autoklav.
Quellen
- RKI: Anforderungen der Hygiene in ambulanten medizinischen Einrichtungen
- Bundesgesundheitsministerium: Infektionsschutzgesetz
- KBV: Hygienemanagement in der Arztpraxis
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