Arbeitsmediziner sind verpflichtet, einen Hygieneplan vorzuhalten und im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorge hygienische Standards bei Impfungen, Blutentnahmen und Untersuchungen einzuhalten.
In der Arbeitsmedizin gelten die allgemeinen Hygienepflichten für ambulante Praxen nach § 36 IfSG; besonderes Gewicht haben Impfhygiene und der sichere Umgang mit Blut- und Körperflüssigkeiten, gerade bei mobil tätigen Betriebsärzten.
Hintergrund
Arbeitsmedizinische Vorsorge findet oft im mobilen Einsatz in Betrieben statt; dies stellt besondere Anforderungen:
- Hygieneplan: Pflicht nach § 36 IfSG; muss auch für den mobilen Einsatz im Betrieb gelten.
- Impfhygiene: Impfungen müssen unter aseptischen Bedingungen durchgeführt werden; Einmalspritzen und -nadeln sind Pflicht; Kühlkette für Impfstoffe muss gewährleistet sein.
- Blutentnahmen: Einmalkanülen, Sicherheitskanülen (Stichverletzungsschutz), sachgerechte Entsorgung in Sharps-Containern.
- Transportbehälter: Blutproben müssen sicher und temperaturgerecht transportiert werden.
- Händehygiene unterwegs: Desinfektionsmittel muss für den mobilen Einsatz mitgeführt werden.
- Medizinprodukte-Aufbereitung: Instrumente, die im Betrieb eingesetzt werden, müssen sachgerecht aufbereitet oder als Einmalmaterial verwendet werden.
Betriebsärzte, die in Betrieben mit biologischen Arbeitsstoffen tätig sind, müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen nach BioStoffV einhalten. Ärzteversichert weist Arbeitsmediziner auf entsprechende Haftungsrisiken hin.
Wann gilt das nicht?
Reine Beratungs- und Begutachtungstätigkeiten ohne körperliche Untersuchung unterliegen weniger strengen Hygieneanforderungen.
Quellen
- RKI: Anforderungen der Hygiene in ambulanten medizinischen Einrichtungen
- Bundesgesundheitsministerium: Infektionsschutzgesetz
- KBV: Hygienemanagement in der Arztpraxis
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