Notfallmediziner müssen auch unter Einsatzbedingungen grundlegende Hygienemaßnahmen einhalten, um sowohl Patienten als auch sich selbst vor Infektionen zu schützen.
In der Notfallmedizin sind Schutzhandschuhe, Einmalmaterialien für i.v.-Zugänge und Intubation sowie die Desinfektion von Rettungsgeräten nach jedem Einsatz Pflicht. Stichverletzungen durch kontaminierte Kanülen sind ein erhebliches Berufsrisiko.
Hintergrund
Notfallmedizinische Hygieneanforderungen umfassen:
- Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Schutzhandschuhe bei jedem Patientenkontakt; bei Atemwegsinfektionen Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske; Schutzbrille bei Blutungsrisiko.
- Einmalmaterialien: i.v.-Zugang, Venenpunktionsbesteck, Trachealtubus, Beatmungsschläuche sind Einmalprodukte.
- Stichverletzungsschutz: Sicherheitskanülen verwenden; nach Verletzung sofort Notfallprotokoll aktivieren (inklusive HIV-Postexpositionsprophylaxe).
- Rettungsmittel-Desinfektion: Trage, Beatmungsgeräte, Defibrillatoren müssen nach jedem Einsatz desinfiziert werden.
- Hände-Desinfektion: Wasserloser Händedesinfektionsmittelspender im Fahrzeug; Desinfektion vor und nach Patientenkontakt.
- Abfallentsorgung: Sharps-Container im Notarzt- und RTW-Fahrzeug pflichtgemäß.
Ärzteversichert empfiehlt Notfallmedizinern mit eigener Praxis oder im freiberuflichen Notarzteinsatz, ihre PSA-Kosten und Desinfektion im Hygienebudget einzuplanen.
Wann gilt das nicht?
Im Rettungsdienst gelten die Hygienepläne des Rettungsdienstträgers. Rein telemedizinisch tätige Notfallmediziner unterliegen anderen Anforderungen.
Quellen
- RKI: Anforderungen der Hygiene in ambulanten medizinischen Einrichtungen
- Bundesgesundheitsministerium: Infektionsschutzgesetz
- KBV: Hygienemanagement in der Arztpraxis
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