Nuklearmediziner unterliegen neben den allgemeinen Praxishygienevorschriften nach IfSG zusätzlichen Strahlenschutzhygiene-Anforderungen nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG).

In der Nuklearmedizin müssen Kontaminationen durch radioaktive Substanzen (Körpersekrete, Urin) verhindert und spezifisch entsorgt werden. Gleichzeitig gelten die allgemeinen Praxishygieneanforderungen für Injektionen und Patientenkontakte.

Hintergrund

Nuklearmedizinische Hygieneanforderungen umfassen zwei Bereiche:

Strahlenschutzhygiene:

  • Umgang mit radioaktiven Substanzen: Injektionen in abgeschirmten Arbeitsräumen; Dosimetrie-Überwachung.
  • Patientenausscheidungen: Urin und Körpersekrete von Patienten nach Radiopharmaka-Gabe sind radioaktiv kontaminiert; Toiletten und Abwassersysteme müssen entsprechend ausgestattet sein.
  • Radioaktive Abfälle: Kontaminierte Einwegmaterialien (Kanülen, Spritzen) müssen als radioaktiver Abfall entsorgt werden.
  • Kontaminationsmonitoring: Regelmäßige Wischproben in der Nuklearmedizin.

Allgemeine Praxishygiene:

  • Injektionshygiene: Aseptische Technik bei i.v.-Injektion von Radiopharmaka.
  • Händehygiene: Vor und nach Patientenkontakt; Handschuhe beim Umgang mit Radiopharmaka.
  • Instrument-Aufbereitung: Wie in anderen Praxen.

Ärzteversichert empfiehlt Nuklearmedizinern, das Strahlenschutzhygiene-Konzept durch einen externen Strahlenschutzberater prüfen zu lassen.

Wann gilt das nicht?

Nuklearmediziner in Kliniken unterliegen klinik-internen Strahlenschutz- und Hygieneplänen. In der Forschung gelten eigene Strahlenschutzgenehmigungen.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →