Pathologen und ihre Mitarbeitenden unterliegen besonderen Hygiene- und Infektionsschutzpflichten nach der Biostoffverordnung (BioStoffV), da sie täglich mit potenziell infektiösem Gewebe und Körperflüssigkeiten arbeiten.
In der Pathologie sind bei Obduktionen vollständige persönliche Schutzausrüstung (Kittel, Schürze, Handschuhe, Maske, Visier), Formaldehyd-Schutz bei der Gewebsfixierung und sachgerechte Entsorgung biologischer Abfälle Pflicht.
Hintergrund
Pathologische Hygieneanforderungen umfassen:
- Obduktionen: Vollständige PSA (Handschuhe, Schutzbrille/Visier, Mund-Nasen-Schutz oder FFP2, Schnittschutzhandschuhe bei Sezierschnitten, wasserdichter Schürze).
- Formaldehyd: Gewebefixierende Chemikalien (Formalin) sind potenziell karzinogen; Absaugung am Arbeitsplatz, MAK-Wert einhalten (0,3 ppm).
- Frische Gewebeproben: Als biologischer Arbeitsstoff Risikogruppe 2 zu behandeln; Handschuhe, Sicherheitswerkbank bei Aerosol-bildenden Tätigkeiten.
- Laborsicherheit: Gewebeschnitte nach RKI-Richtlinie aufbewahren; Abfallentsorgung nach Gruppe B (infektiöser Abfall).
- Fixierte Proben: Auch fixierte Gewebeproben sind als potenziell infektiös zu behandeln; HIV und Prionen überleben die Formalinfixierung.
- Nadelstichverletzungen: Sicherheitsscalpelle und -kanülen; bei Verletzung sofort Notfallprotokoll.
Ärzteversichert empfiehlt pathologischen Instituten, regelmäßige Schulungen zur biologischen Gefährdung und zur PSA-Nutzung durchzuführen.
Wann gilt das nicht?
Rein rechnergestützte Telepathologen ohne Gewebekontakt unterliegen anderen Anforderungen. In Universitätsinstituten gelten institutsspezifische Laborschutzordnungen.
Quellen
- RKI: Anforderungen der Hygiene in ambulanten medizinischen Einrichtungen
- Bundesgesundheitsministerium: Biostoffverordnung
- KBV: Hygienemanagement in der Arztpraxis
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