Psychiater unterliegen den allgemeinen Praxishygieneanforderungen nach § 36 IfSG; bei Praxen mit EEG-Diagnostik oder invasiven Maßnahmen gelten zusätzliche spezifische Anforderungen.
Psychiatrische Praxen ohne invasive Eingriffe haben verhältnismäßig geringe Hygieneanforderungen. Dennoch ist ein schriftlicher Hygieneplan Pflicht, und EEG-Elektroden müssen zwischen Patienten desinfiziert werden.
Hintergrund
Psychiatrische Hygieneanforderungen umfassen:
- Hygieneplan: Schriftlich, aktuell, mindestens einmal jährlich überarbeitet; umfasst Händehygiene, Flächendesinfektion, Umgang mit Körperflüssigkeiten.
- EEG-Elektroden: Bei Praxen mit EEG-Diagnostik müssen Elektroden nach jedem Patienten desinfiziert werden; Einmalelektroden bevorzugen.
- Liegen und Möbel: Untersuchungsliegen nach jedem Patienten mit Flächendesinfektionsmittel abwischen; Wartezimmermöbel regelmäßig desinfizieren.
- Injektionen (Depot-Antipsychotika): Einmalkanülen und -spritzen; aseptische Injektionstechnik.
- Schutzbedürftige Patienten: Infektiöse Patienten (Tuberkulose, COVID-19) separieren; FFP2-Maske bei Kontakt.
- Hände-Desinfektion: Vor und nach jedem Patientenkontakt.
Gerade in psychiatrischen Praxen mit vulnerablen Patienten (obdachlose Patienten, suchterkrankte Patienten) können Infektionskrankheiten häufiger vorkommen. Ärzteversichert empfiehlt Psychiatern, die Praxis auf entsprechende Risikopatienten vorzubereiten.
Wann gilt das nicht?
Rein telemedizinisch tätige Psychiater ohne persönlichen Patientenkontakt unterliegen vereinfachten Hygieneanforderungen. In psychiatrischen Kliniken gelten klinikspezifische Hygienepläne.
Quellen
- RKI: Anforderungen der Hygiene in ambulanten medizinischen Einrichtungen
- Bundesgesundheitsministerium: Infektionsschutzgesetz
- KBV: Hygienemanagement in der Arztpraxis
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