Rechtsmediziner und ihre Mitarbeitenden unterliegen strengen Hygieneanforderungen nach der Biostoffverordnung (BioStoffV), da sie regelmäßig mit Leichen, potenziell infektiösem Gewebe und toxischen Chemikalien arbeiten.
In der Rechtsmedizin sind bei Obduktionen vollständige PSA (Kittel, Schürze, Schnittschutzhandschuhe, Visier), Einhaltung des Formaldehyd-MAK-Werts (0,3 ppm) und sachgerechte Entsorgung biologischer Abfälle als gefährliche Abfälle Pflicht.
Hintergrund
Rechtsmedizinische Hygieneanforderungen umfassen:
- Obduktionen: Vollständige PSA (doppelte Handschuhe, Schnittschutzhandschuhe darunter, Visier, FFP2-Maske, wasserdichte Schürze, Schlauchschutzoverall); besondere Vorsicht bei HIV, Hepatitis, Tuberkulose.
- Formaldehyd: Formalin in Gewebefixierung unter Abzug; Arbeitsplatz-Konzentration unter 0,3 ppm (MAK-Wert); regelmäßige Raumluftmessungen.
- Biologische Abfälle: Gewebematerial, Körperflüssigkeiten und infektiöse Materialien als Abfallgruppe B entsorgen.
- Toxikologisches Labor: Chemikalienhandhabung nach TRGS; Abzug bei Probenaufbereitung.
- Kühlräume: Lagerung von Leichen in speziellen Kühlräumen; regelmäßige Reinigung und Desinfektion.
- Spurensicherung: Handschuhe und Mundschutz bei Spurensicherung; DNA-Kontamination durch Personal vermeiden.
Ärzteversichert empfiehlt rechtsmedizinischen Instituten, regelmäßige Gefährdungsbeurteilungen nach ArbSchG durchzuführen und das Personal über besondere Infektionsrisiken zu schulen.
Wann gilt das nicht?
Forensische Begutachtungen ohne direkten Körperkontakt (z. B. Aktengutachten) unterliegen weniger strengen Anforderungen. In Behördeninstituten gelten institutseigene Sicherheitsvorschriften.
Quellen
- RKI: Anforderungen der Hygiene in ambulanten medizinischen Einrichtungen
- Bundesgesundheitsministerium: Biostoffverordnung
- KBV: Hygienemanagement in der Arztpraxis
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