HNO-Ärzte bieten ein breites Spektrum an IGeL-Leistungen an, das von erweiterter Hördiagnostik über Schnarchen-Behandlung bis hin zu speziellen Allergietests reicht.
Hintergrund
Hals-Nasen-Ohren-ärztliche IGeL-Leistungen haben vor allem im Bereich der Präventionsdiagnostik und des Schlafmanagements eine starke Patientennachfrage. Typische Angebote:
- Erweitertes Hörscreening (DPOAE/TEOAE): Objektive Messung der Haarzellenfunktion über den GKV-Standard hinaus – 40–80 Euro.
- Schnarchen- und Schlafapnoe-Diagnostik: Polygraphie oder Rhinomanometrie ohne ausreichende GKV-Indikation – 100–300 Euro.
- Tinnitus-Retraining-Therapie: Über die GKV-erstatteten Sitzungen hinaus – 80–200 Euro pro Einheit.
- Lasertherapie (Nasenmuscheln, Rachen): Reduzierung von Schnarchen oder chronischer Rhinitis – 200–800 Euro pro Behandlung.
- Allergietests (ISAC-Chip, spezifisches IgE-Panel): Erweiterte molekulare Allergiediagnostik über GKV-Leistungsumfang – 80–200 Euro.
- Gleichgewichtsdiagnostik (Videonystagmographie): Bei Schwindel ohne klare GKV-Indikation – 80–150 Euro.
- Professionelle Cerumen-Entfernung mit Spezialgeräten: Über Standardreinigung hinaus – 30–60 Euro.
Bei Lasereingriffen an Nasenmuscheln oder Rachen haftet der HNO-Arzt für das Ergebnis und eventuelle Komplikationen. Ärzteversichert empfiehlt HNO-Ärzten, für IGeL-Laserbehandlungen eine erweiterte Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und schriftliche Einwilligungen sorgfältig zu dokumentieren.
Wann gilt das nicht?
Medizinisch notwendige audiometrische Untersuchungen, Tympanometrie bei Verdacht auf Mittelohrentzündung und GKV-anerkannte Allergietests sind Kassenleistungen und dürfen nicht als IGeL abgerechnet werden. Gleiches gilt für die kurative Cerumen-Entfernung bei Hörbeeinträchtigung.
Quellen
- KBV: IGeL-Leistungen und Abrechnung
- Bundesärztekammer: Individuelle Gesundheitsleistungen
- SGB V § 52 – Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden
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