Zahnärzte bieten eine breite Palette an Leistungen an, die nicht zum GKV-Leistungskatalog gehören und deshalb als individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) privat abgerechnet werden.
Hintergrund
Die GKV übernimmt bei Zahnersatz lediglich einen Festzuschuss, der sich an der sogenannten Regelversorgung orientiert (§ 56 SGB V). Alles, was darüber hinausgeht – etwa vollkeramische Kronen statt Metalllegierungen – zahlt der Patient selbst. Die professionelle Zahnreinigung gehört zu den häufigsten zahnärztlichen IGeL und kostet je nach Aufwand zwischen 60 und 120 €. Bleaching liegt je nach Methode zwischen 200 und 600 €. Zahnarztpraxen müssen für IGeL einen schriftlichen Behandlungsplan vorlegen, bevor die Leistung erbracht wird (§ 2 Abs. 3 GOZ). Bei Ärzteversichert erhalten Zahnärzte in eigener Praxis Informationen zu Berufsrechtsschutz und Praxishaftpflicht, die auch bei IGeL-Streitigkeiten greift.
Häufige zahnärztliche IGeL:
- Professionelle Zahnreinigung (PZR): ca. 60–120 €
- Bleaching (ambulant): ca. 200–600 €
- Kunststofffüllung (Komposit) Seitenzahn: Aufpreis ca. 30–80 € je Fläche
- Vollkeramikkrone statt Metallkrone: Aufpreis ca. 300–800 €
- Funktionsanalyse / Knirscherschiene: ca. 100–400 €
Wann gilt das nicht?
- Medizinische Notwendigkeit: Ist eine Leistung medizinisch zwingend, kann die GKV auch höherwertige Versorgung übernehmen – etwa bei schweren Kieferfehlstellungen oder nach Tumoroperationen.
- Zusatzversicherung (Zahnzusatz): Mit einer privaten Zahnzusatzversicherung werden viele IGeL ganz oder teilweise erstattet, sodass der Eigenanteil entfällt.
- Kinder bis 18 Jahre: Für gesetzlich versicherte Kinder übernimmt die GKV im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung mehr Leistungen als bei Erwachsenen.
Quellen
- KBV – IGeL: Regelungen und Informationspflichten
- SGB V § 56 – Festzuschüsse für Zahnersatz
- Bundesgesundheitsministerium – Zahnärztliche Versorgung
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