Allgemeinmediziner, die ihre Praxis als Freiberufler oder Einzelunternehmer betreiben, können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzen, um geplante Anschaffungen bereits vor dem Kauf steuerlich geltend zu machen.
Hintergrund
Der IAB ist in § 7g Abs. 1 EStG geregelt und steht kleinen und mittelgroßen Praxen offen, deren Gewinn im Vorjahr 200.000 € nicht überschritten hat. Für Allgemeinmediziner kommen typischerweise folgende Investitionsgüter in Betracht:
- EKG- und Langzeit-EKG-Geräte (ca. 3.000–8.000 €)
- Ultraschallgeräte (ca. 15.000–40.000 €)
- Praxissoftware und Hardware (ca. 5.000–20.000 €)
- Ergonomische Behandlungsmöbel (ca. 2.000–8.000 €)
- Fahrzeug für Hausbesuche (anteilig)
Der IAB senkt den steuerpflichtigen Gewinn im Jahr der Bildung. Im Jahr der Investition wird die Abschreibungsbasis um denselben Betrag gemindert. Durch die Kombination mit der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG (20 % im Anschaffungsjahr) lassen sich in den ersten Jahren bis zu 70 % der Anschaffungskosten steuerlich erfassen. Ärzteversichert informiert selbstständige Ärzte über steueroptimale Praxisplanung.
Wann gilt das nicht?
- Angestellte Ärzte: Wer ausschließlich angestellt ist (z. B. als Krankenhausarzt), kann keinen IAB bilden, da kein Betriebsvermögen vorliegt.
- Gewinngrenze überschritten: Übersteigt der Gewinn 200.000 €, ist die Bildung eines neuen IAB nicht möglich.
- Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter: Grund und Boden oder Finanzanlagen sind vom IAB ausgeschlossen.
- Investition unterbleibt: Wird die geplante Investition nicht binnen drei Jahren durchgeführt, muss der IAB rückwirkend aufgelöst und nachversteuert werden.
Quellen
- BMF – Anwendungsschreiben § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag)
- Gesetze im Internet – § 7g EStG
- KBV – Praxisgründung und wirtschaftliche Rahmenbedingungen
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