Anästhesisten, die als Freiberufler – etwa in einer Gemeinschaftspraxis oder im Belegarztwesen – tätig sind, können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzen, um Investitionen steuerlich vorzuziehen.

Mit dem IAB dürfen Anästhesisten bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten eines betrieblichen Wirtschaftsguts vorab gewinnmindernd abziehen. Der Höchstbetrag beträgt 200.000 € je Betrieb, die Investition muss binnen drei Jahren erfolgen.

Hintergrund

Der IAB ist in § 7g Abs. 1 EStG geregelt. Voraussetzung ist, dass der Gewinn im Vorjahr 200.000 € nicht übersteigt. Für niedergelassene Anästhesisten kommen typischerweise folgende Anschaffungen in Betracht:

  • Narkosegeräte und Inhalationsanästhesiegeräte (ca. 20.000–80.000 €)
  • Monitoring-Systeme (EKG, SpO2, Kapnographie) (ca. 5.000–20.000 €)
  • Schmerzpumpen und Infusionstechnik (ca. 3.000–15.000 €)
  • Praxissoftware / Anästhesiedokumentation (ca. 4.000–12.000 €)
  • Ultraschall für Regionalanästhesie (ca. 15.000–30.000 €)

Der IAB mindert den Gewinn im Bildungsjahr. Im Investitionsjahr wird die Abschreibungsbasis entsprechend reduziert. Kombiniert mit der Sonderabschreibung (20 % im Anschaffungsjahr, § 7g Abs. 5 EStG) können in den ersten Jahren bis zu 70 % der Kosten steuerlich erfasst werden. Ärzteversichert unterstützt Anästhesisten in der Niederlassung bei der Absicherung ihrer Praxis.

Wann gilt das nicht?

  • Angestellte Klinikärzte: Wer ausschließlich in einem Krankenhaus angestellt ist, unterhält kein Betriebsvermögen und kann keinen IAB bilden.
  • Gewinngrenze überschritten: Bei mehr als 200.000 € Gewinn im Vorjahr ist der IAB nicht mehr zulässig.
  • Keine betriebliche Nutzung: Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 90 % privat genutzt werden, sind nicht IAB-fähig.
  • Investition unterbleibt: Wird die geplante Investition nicht realisiert, ist der IAB rückwirkend aufzulösen und zu versteuern.

Quellen

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