Anästhesisten, die als Freiberufler – etwa in einer Gemeinschaftspraxis oder im Belegarztwesen – tätig sind, können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzen, um Investitionen steuerlich vorzuziehen.
Hintergrund
Der IAB ist in § 7g Abs. 1 EStG geregelt. Voraussetzung ist, dass der Gewinn im Vorjahr 200.000 € nicht übersteigt. Für niedergelassene Anästhesisten kommen typischerweise folgende Anschaffungen in Betracht:
- Narkosegeräte und Inhalationsanästhesiegeräte (ca. 20.000–80.000 €)
- Monitoring-Systeme (EKG, SpO2, Kapnographie) (ca. 5.000–20.000 €)
- Schmerzpumpen und Infusionstechnik (ca. 3.000–15.000 €)
- Praxissoftware / Anästhesiedokumentation (ca. 4.000–12.000 €)
- Ultraschall für Regionalanästhesie (ca. 15.000–30.000 €)
Der IAB mindert den Gewinn im Bildungsjahr. Im Investitionsjahr wird die Abschreibungsbasis entsprechend reduziert. Kombiniert mit der Sonderabschreibung (20 % im Anschaffungsjahr, § 7g Abs. 5 EStG) können in den ersten Jahren bis zu 70 % der Kosten steuerlich erfasst werden. Ärzteversichert unterstützt Anästhesisten in der Niederlassung bei der Absicherung ihrer Praxis.
Wann gilt das nicht?
- Angestellte Klinikärzte: Wer ausschließlich in einem Krankenhaus angestellt ist, unterhält kein Betriebsvermögen und kann keinen IAB bilden.
- Gewinngrenze überschritten: Bei mehr als 200.000 € Gewinn im Vorjahr ist der IAB nicht mehr zulässig.
- Keine betriebliche Nutzung: Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 90 % privat genutzt werden, sind nicht IAB-fähig.
- Investition unterbleibt: Wird die geplante Investition nicht realisiert, ist der IAB rückwirkend aufzulösen und zu versteuern.
Quellen
- BMF – § 7g EStG Investitionsabzugsbetrag
- Gesetze im Internet – § 7g EStG
- KBV – Wirtschaftliche Aspekte der Niederlassung
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