Arbeitsmediziner, die als freiberufliche Betriebsärzte oder in eigener arbeitsmedizinischer Praxis tätig sind, können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG einsetzen, um Investitionen steuerlich vorzuziehen.

Mit dem IAB dürfen Arbeitsmediziner bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines betrieblichen Wirtschaftsguts vorab gewinnmindernd abziehen. Maximal sind 200.000 € je Betrieb möglich; die tatsächliche Investition muss innerhalb von drei Jahren erfolgen.

Hintergrund

Die Voraussetzungen des IAB sind in § 7g Abs. 1 EStG festgelegt. Der Vorjahresgewinn darf 200.000 € nicht übersteigen. Für Arbeitsmediziner kommen typischerweise folgende Wirtschaftsgüter in Betracht:

  • Audiometrie-Geräte (Lärmmessung/Hörtests) (ca. 3.000–10.000 €)
  • Spirometrie-Geräte (ca. 2.000–6.000 €)
  • Sehtest-Geräte (ca. 2.000–5.000 €)
  • Mobile Blutdruckmessgeräte und EKG (ca. 2.000–8.000 €)
  • Praxis-IT und Dokumentationssoftware (ca. 3.000–12.000 €)
  • Betriebsarzt-Fahrzeug (anteilig bei betrieblicher Nutzung)

Im Jahr der IAB-Bildung sinkt der steuerpflichtige Gewinn, die Abschreibungsbasis im Investitionsjahr wird entsprechend gemindert. Kombiniert mit der 20%igen Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG) lassen sich in den ersten Jahren bis zu 70 % abschreiben. Ärzteversichert begleitet Arbeitsmediziner in der Selbstständigkeit von der Berufshaftpflicht bis zur Praxisabsicherung.

Wann gilt das nicht?

  • Angestellte Betriebsärzte: Wer ausschließlich als angestellter Betriebsarzt tätig ist, unterhält kein eigenes Betriebsvermögen.
  • Gewinn über 200.000 €: Oberhalb dieser Grenze kann kein IAB mehr gebildet werden.
  • Überwiegend private Nutzung: Wirtschaftsgüter mit weniger als 10 % betrieblicher Nutzung sind ausgeschlossen.
  • Nichtdurchführung der Investition: Erfolgt keine Anschaffung binnen drei Jahren, muss der IAB rückwirkend aufgelöst werden.

Quellen

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