Augenärzte in niedergelassener Praxis können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzen, um die Anschaffung kostspieliger ophthalmologischer Geräte steuerlich vorzuziehen.
Hintergrund
Augenarztpraxen gehören zu den investitionsintensivsten Praxen überhaupt: Ein OCT-Gerät (optische Kohärenztomographie) kostet 20.000–80.000 €, ein Excimer-Laser für refraktive Eingriffe über 100.000 €. Der IAB nach § 7g Abs. 1 EStG erlaubt es, bis zu 50 % dieser Kosten bereits im Jahr der Planung gewinnmindernd abzusetzen. Voraussetzung: Der Gewinn des Vorjahres darf 200.000 € nicht übersteigen.
Typische IAB-fähige Wirtschaftsgüter:
- OCT-Geräte (Netzhautdiagnostik): ca. 20.000–80.000 €
- Spaltlampen und Biomikroskope: ca. 5.000–20.000 €
- Autorefraktometer / Keratometer: ca. 3.000–10.000 €
- Gesichtsfeldmessgeräte (Perimeter): ca. 8.000–25.000 €
- Laser (YAG, Argon): ca. 30.000–100.000 €
Im Investitionsjahr wird die Abschreibungsbasis um den abgezogenen Betrag gemindert. Die kombinierte Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG, 20 %) ermöglicht in den ersten Jahren einen Gesamtabzug von bis zu 70 %. Ärzteversichert informiert niedergelassene Augenärzte zu steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Praxisalltag.
Wann gilt das nicht?
- Klinik- oder MVZ-Angestellte: Angestellte Augenärzte ohne eigenes Betriebsvermögen können keinen IAB bilden.
- Gewinn über 200.000 €: Wird diese Grenze im Vorjahr überschritten, ist keine IAB-Bildung möglich.
- Immobilien/Grundstücke: Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter sind ausgeschlossen.
- Investition unterbleibt: Bei Nichtdurchführung innerhalb von drei Jahren ist der IAB rückwirkend aufzulösen und nachzuversteuern.
Quellen
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