Augenärzte in niedergelassener Praxis können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzen, um die Anschaffung kostspieliger ophthalmologischer Geräte steuerlich vorzuziehen.

Mit dem IAB dürfen Augenärzte bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines betrieblichen Wirtschaftsguts vorab als Betriebsausgabe abziehen. Der Höchstbetrag beträgt 200.000 € je Betrieb; die Investition muss binnen drei Jahren erfolgen.

Hintergrund

Augenarztpraxen gehören zu den investitionsintensivsten Praxen überhaupt: Ein OCT-Gerät (optische Kohärenztomographie) kostet 20.000–80.000 €, ein Excimer-Laser für refraktive Eingriffe über 100.000 €. Der IAB nach § 7g Abs. 1 EStG erlaubt es, bis zu 50 % dieser Kosten bereits im Jahr der Planung gewinnmindernd abzusetzen. Voraussetzung: Der Gewinn des Vorjahres darf 200.000 € nicht übersteigen.

Typische IAB-fähige Wirtschaftsgüter:

  • OCT-Geräte (Netzhautdiagnostik): ca. 20.000–80.000 €
  • Spaltlampen und Biomikroskope: ca. 5.000–20.000 €
  • Autorefraktometer / Keratometer: ca. 3.000–10.000 €
  • Gesichtsfeldmessgeräte (Perimeter): ca. 8.000–25.000 €
  • Laser (YAG, Argon): ca. 30.000–100.000 €

Im Investitionsjahr wird die Abschreibungsbasis um den abgezogenen Betrag gemindert. Die kombinierte Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG, 20 %) ermöglicht in den ersten Jahren einen Gesamtabzug von bis zu 70 %. Ärzteversichert informiert niedergelassene Augenärzte zu steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Praxisalltag.

Wann gilt das nicht?

  • Klinik- oder MVZ-Angestellte: Angestellte Augenärzte ohne eigenes Betriebsvermögen können keinen IAB bilden.
  • Gewinn über 200.000 €: Wird diese Grenze im Vorjahr überschritten, ist keine IAB-Bildung möglich.
  • Immobilien/Grundstücke: Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter sind ausgeschlossen.
  • Investition unterbleibt: Bei Nichtdurchführung innerhalb von drei Jahren ist der IAB rückwirkend aufzulösen und nachzuversteuern.

Quellen

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