Chirurgen, die ambulant operieren oder eine chirurgische Praxis betreiben, können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzen, um die steuerliche Belastung durch Geräteinvestitionen zu glätten.
Hintergrund
Chirurgische Praxen und ambulante OP-Zentren sind kapitalintensiv: Laparoskopie-Sets kosten 30.000–80.000 €, ein Ultraschallgerät für intraoperative Nutzung 15.000–40.000 €. Der IAB nach § 7g Abs. 1 EStG erlaubt es, 50 % dieser Kosten bereits im Jahr der Investitionsplanung als Betriebsausgabe abzusetzen. Voraussetzung ist, dass der Vorjahresgewinn 200.000 € nicht übersteigt.
Typische IAB-fähige Wirtschaftsgüter für Chirurgen:
- Laparoskopie- und Arthroskopie-Tower: ca. 30.000–80.000 €
- Elektrochirurgie-Geräte (HF-Chirurgie): ca. 5.000–20.000 €
- Ultraschallgeräte (diagnostisch/operativ): ca. 15.000–40.000 €
- OP-Tisch und OP-Leuchten: ca. 10.000–40.000 €
- Sterilisationsausstattung: ca. 8.000–25.000 €
Im Jahr der Investition wird die Abschreibungsbasis um den IAB-Betrag reduziert. Zusammen mit der Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG, 20 %) sind in den ersten Jahren bis zu 70 % der Kosten steuerlich erfassbar. Ärzteversichert bietet Chirurgen in der Niederlassung passende Absicherungskonzepte für ambulante OP-Risiken.
Wann gilt das nicht?
- Angestellte Klinikchirurgen: Ohne eigenes Betriebsvermögen kein IAB möglich.
- Gewinn über 200.000 €: Dann ist keine IAB-Bildung zulässig.
- Nicht betrieblich genutzte Güter: Ausschließlich privat genutzte Anschaffungen sind ausgeschlossen.
- Nichtdurchführung binnen drei Jahren: Der IAB ist rückwirkend aufzulösen, Nachzahlungszinsen entstehen.
Quellen
- BMF – Anwendungsschreiben § 7g EStG
- Gesetze im Internet – § 7g EStG
- KBV – Ambulantes Operieren und Praxisorganisation
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