Chirurgen, die ambulant operieren oder eine chirurgische Praxis betreiben, können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzen, um die steuerliche Belastung durch Geräteinvestitionen zu glätten.

Mit dem IAB dürfen Chirurgen bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten eines betrieblichen Wirtschaftsguts im Voraus abziehen. Der Höchstbetrag liegt bei 200.000 € je Betrieb; die Anschaffung muss innerhalb von drei Jahren erfolgen.

Hintergrund

Chirurgische Praxen und ambulante OP-Zentren sind kapitalintensiv: Laparoskopie-Sets kosten 30.000–80.000 €, ein Ultraschallgerät für intraoperative Nutzung 15.000–40.000 €. Der IAB nach § 7g Abs. 1 EStG erlaubt es, 50 % dieser Kosten bereits im Jahr der Investitionsplanung als Betriebsausgabe abzusetzen. Voraussetzung ist, dass der Vorjahresgewinn 200.000 € nicht übersteigt.

Typische IAB-fähige Wirtschaftsgüter für Chirurgen:

  • Laparoskopie- und Arthroskopie-Tower: ca. 30.000–80.000 €
  • Elektrochirurgie-Geräte (HF-Chirurgie): ca. 5.000–20.000 €
  • Ultraschallgeräte (diagnostisch/operativ): ca. 15.000–40.000 €
  • OP-Tisch und OP-Leuchten: ca. 10.000–40.000 €
  • Sterilisationsausstattung: ca. 8.000–25.000 €

Im Jahr der Investition wird die Abschreibungsbasis um den IAB-Betrag reduziert. Zusammen mit der Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG, 20 %) sind in den ersten Jahren bis zu 70 % der Kosten steuerlich erfassbar. Ärzteversichert bietet Chirurgen in der Niederlassung passende Absicherungskonzepte für ambulante OP-Risiken.

Wann gilt das nicht?

  • Angestellte Klinikchirurgen: Ohne eigenes Betriebsvermögen kein IAB möglich.
  • Gewinn über 200.000 €: Dann ist keine IAB-Bildung zulässig.
  • Nicht betrieblich genutzte Güter: Ausschließlich privat genutzte Anschaffungen sind ausgeschlossen.
  • Nichtdurchführung binnen drei Jahren: Der IAB ist rückwirkend aufzulösen, Nachzahlungszinsen entstehen.

Quellen

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