Gynäkologen in der Niederlassung können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzen, um kostspielige Praxisgeräte steuerlich vorzuziehen und die Liquidität zu schonen.

Mit dem IAB dürfen Gynäkologen bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten eines betrieblichen Wirtschaftsguts vorab gewinnmindernd abziehen. Der Höchstbetrag beträgt 200.000 € je Betrieb; die Investition muss binnen drei Jahren erfolgen.

Hintergrund

In gynäkologischen Praxen sind hochauflösende Ultraschallgeräte (15.000–40.000 €) und digitale Kolposkope (5.000–20.000 €) Standard. Der IAB nach § 7g Abs. 1 EStG erlaubt es, 50 % dieser Kosten schon im Planungsjahr als Betriebsausgabe abzusetzen, sofern der Vorjahresgewinn 200.000 € nicht übersteigt.

Typische IAB-fähige Wirtschaftsgüter:

  • Ultraschallgeräte (2D/3D/4D): ca. 15.000–40.000 €
  • Digitales Kolposkop: ca. 5.000–20.000 €
  • CTG-Geräte (Kardiotokographie): ca. 3.000–10.000 €
  • Lasersysteme (CO2 für gynäkologische Eingriffe): ca. 20.000–50.000 €
  • Praxis-IT und Dokumentation: ca. 3.000–12.000 €

Im Jahr der Anschaffung wird die Abschreibungsbasis um den IAB gemindert; die kombinierte Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG, 20 %) ermöglicht in den ersten Jahren bis zu 70 % steuerlichen Abzug. Ärzteversichert informiert niedergelassene Gynäkologen zu Berufshaftpflicht und Praxisabsicherung.

Wann gilt das nicht?

  • Angestellte Gynäkologen: Kein eigenes Betriebsvermögen, kein IAB.
  • Gewinn über 200.000 €: Dann ist die IAB-Bildung nicht zulässig.
  • Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter: Grundstücke und rein private Güter sind ausgeschlossen.
  • Nichtdurchführung der Investition: IAB muss rückwirkend aufgelöst werden, Zinsen entstehen.

Quellen

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