HNO-Ärzte in niedergelassener Praxis können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzen, um Investitionen in audiologische und endoskopische Geräte steuerlich vorzuziehen.
Hintergrund
HNO-Praxen benötigen regelmäßig Geräte wie Audiometer (3.000–12.000 €), Endoskope (8.000–25.000 €) oder CO2-Laser (20.000–50.000 €). Der IAB nach § 7g Abs. 1 EStG erlaubt es, 50 % dieser Kosten bereits im Planungsjahr als Betriebsausgabe abzusetzen. Voraussetzung: Der Vorjahresgewinn darf 200.000 € nicht übersteigen.
Typische IAB-fähige Wirtschaftsgüter:
- Tonaudiometer und Tympanometer: ca. 3.000–12.000 €
- Rigid- und Flexendoskope: ca. 8.000–25.000 €
- Laryngoskope (starr und flexibel): ca. 5.000–20.000 €
- CO2-Laser für HNO-Eingriffe: ca. 20.000–50.000 €
- Schlafapnoe-Diagnostik (Polygraphie-Geräte): ca. 5.000–15.000 €
Im Investitionsjahr mindert der IAB die Abschreibungsbasis; kombiniert mit der Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG, 20 %) sind in den ersten Jahren bis zu 70 % steuerlich erfassbar. Ärzteversichert unterstützt niedergelassene HNO-Ärzte bei der Absicherung ihrer Praxis.
Wann gilt das nicht?
- Angestellte HNO-Ärzte: Kein eigenes Betriebsvermögen, kein IAB.
- Gewinn über 200.000 €: Überschreitung schließt Neubildung eines IAB aus.
- Private Nutzung: Wirtschaftsgüter mit weniger als 10 % betrieblicher Nutzung sind ausgeschlossen.
- Nichtdurchführung: Fehlende Investition binnen drei Jahren führt zur rückwirkenden Auflösung.
Quellen
- BMF – Anwendungsschreiben § 7g EStG
- Gesetze im Internet – § 7g EStG
- KBV – Praxisgründung und Wirtschaftlichkeit
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