HNO-Ärzte in niedergelassener Praxis können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzen, um Investitionen in audiologische und endoskopische Geräte steuerlich vorzuziehen.

Mit dem IAB dürfen HNO-Ärzte bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines betrieblichen Wirtschaftsguts vorab abziehen. Der Höchstbetrag liegt bei 200.000 € je Betrieb; die Anschaffung muss innerhalb von drei Jahren erfolgen.

Hintergrund

HNO-Praxen benötigen regelmäßig Geräte wie Audiometer (3.000–12.000 €), Endoskope (8.000–25.000 €) oder CO2-Laser (20.000–50.000 €). Der IAB nach § 7g Abs. 1 EStG erlaubt es, 50 % dieser Kosten bereits im Planungsjahr als Betriebsausgabe abzusetzen. Voraussetzung: Der Vorjahresgewinn darf 200.000 € nicht übersteigen.

Typische IAB-fähige Wirtschaftsgüter:

  • Tonaudiometer und Tympanometer: ca. 3.000–12.000 €
  • Rigid- und Flexendoskope: ca. 8.000–25.000 €
  • Laryngoskope (starr und flexibel): ca. 5.000–20.000 €
  • CO2-Laser für HNO-Eingriffe: ca. 20.000–50.000 €
  • Schlafapnoe-Diagnostik (Polygraphie-Geräte): ca. 5.000–15.000 €

Im Investitionsjahr mindert der IAB die Abschreibungsbasis; kombiniert mit der Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG, 20 %) sind in den ersten Jahren bis zu 70 % steuerlich erfassbar. Ärzteversichert unterstützt niedergelassene HNO-Ärzte bei der Absicherung ihrer Praxis.

Wann gilt das nicht?

  • Angestellte HNO-Ärzte: Kein eigenes Betriebsvermögen, kein IAB.
  • Gewinn über 200.000 €: Überschreitung schließt Neubildung eines IAB aus.
  • Private Nutzung: Wirtschaftsgüter mit weniger als 10 % betrieblicher Nutzung sind ausgeschlossen.
  • Nichtdurchführung: Fehlende Investition binnen drei Jahren führt zur rückwirkenden Auflösung.

Quellen

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