Internisten in eigener Praxis können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG einsetzen, um geplante Geräteanschaffungen steuerlich vorzuziehen und die Gewinnbelastung zu glätten.
Hintergrund
Internistische Praxen investieren regelmäßig in Echokardiographiegeräte (20.000–60.000 €), Endoskopiesysteme (30.000–80.000 €) oder Langzeit-EKG-Systeme (3.000–10.000 €). Der IAB nach § 7g Abs. 1 EStG ermöglicht es, 50 % der geplanten Kosten im Jahr der Planung gewinnmindernd abzusetzen, sofern der Vorjahresgewinn 200.000 € nicht übersteigt.
Typische IAB-fähige Wirtschaftsgüter:
- Echokardiographiegeräte (Herzecho): ca. 20.000–60.000 €
- Gastroskope und Koloskope: ca. 15.000–40.000 €
- Spirometer und Bodyplethysmographie: ca. 5.000–20.000 €
- Langzeit-EKG und Langzeit-Blutdruck: ca. 3.000–10.000 €
- Praxis-IT und Abrechnungssoftware: ca. 4.000–15.000 €
Im Investitionsjahr wird die Abschreibungsbasis um den IAB gemindert. Zusammen mit der Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG, 20 %) sind in den ersten Abschreibungsjahren bis zu 70 % steuerlich erfassbar. Ärzteversichert bietet Internisten in der Niederlassung umfassende Informationen zur Praxisabsicherung.
Wann gilt das nicht?
- Angestellte Internisten: Kein eigenes Betriebsvermögen, kein IAB.
- Gewinn über 200.000 €: IAB-Bildung dann nicht möglich.
- Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter: Grundstücke oder rein private Gegenstände sind ausgeschlossen.
- Nichtdurchführung binnen drei Jahren: Rückwirkende Auflösung und Nachzahlungszinsen.
Quellen
- BMF – Anwendungsschreiben § 7g EStG
- Gesetze im Internet – § 7g EStG
- KBV – Wirtschaftlichkeit in der Praxis
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →