Internisten in eigener Praxis können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG einsetzen, um geplante Geräteanschaffungen steuerlich vorzuziehen und die Gewinnbelastung zu glätten.

Mit dem IAB dürfen Internisten bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten eines betrieblichen Wirtschaftsguts vorab als Betriebsausgabe abziehen. Der Höchstbetrag liegt bei 200.000 € je Betrieb; die Investition muss binnen drei Jahren erfolgen.

Hintergrund

Internistische Praxen investieren regelmäßig in Echokardiographiegeräte (20.000–60.000 €), Endoskopiesysteme (30.000–80.000 €) oder Langzeit-EKG-Systeme (3.000–10.000 €). Der IAB nach § 7g Abs. 1 EStG ermöglicht es, 50 % der geplanten Kosten im Jahr der Planung gewinnmindernd abzusetzen, sofern der Vorjahresgewinn 200.000 € nicht übersteigt.

Typische IAB-fähige Wirtschaftsgüter:

  • Echokardiographiegeräte (Herzecho): ca. 20.000–60.000 €
  • Gastroskope und Koloskope: ca. 15.000–40.000 €
  • Spirometer und Bodyplethysmographie: ca. 5.000–20.000 €
  • Langzeit-EKG und Langzeit-Blutdruck: ca. 3.000–10.000 €
  • Praxis-IT und Abrechnungssoftware: ca. 4.000–15.000 €

Im Investitionsjahr wird die Abschreibungsbasis um den IAB gemindert. Zusammen mit der Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG, 20 %) sind in den ersten Abschreibungsjahren bis zu 70 % steuerlich erfassbar. Ärzteversichert bietet Internisten in der Niederlassung umfassende Informationen zur Praxisabsicherung.

Wann gilt das nicht?

  • Angestellte Internisten: Kein eigenes Betriebsvermögen, kein IAB.
  • Gewinn über 200.000 €: IAB-Bildung dann nicht möglich.
  • Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter: Grundstücke oder rein private Gegenstände sind ausgeschlossen.
  • Nichtdurchführung binnen drei Jahren: Rückwirkende Auflösung und Nachzahlungszinsen.

Quellen

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