Kardiologen in niedergelassener Praxis können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzen, um hochpreisige kardiologische Geräte steuerlich vorzuziehen.

Mit dem IAB dürfen Kardiologen bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten eines betrieblichen Wirtschaftsguts vorab gewinnmindernd abziehen. Der Höchstbetrag beträgt 200.000 € je Betrieb; die Investition muss innerhalb von drei Jahren erfolgen.

Hintergrund

Kardiologische Praxen zählen zu den investitionsintensivsten Fachrichtungen: Ein modernes Echokardiographiegerät kostet 30.000–80.000 €, ein Ergometrie-/Stressecho-System 20.000–50.000 €. Der IAB nach § 7g Abs. 1 EStG erlaubt es, 50 % dieser Kosten im Jahr der Planung als Betriebsausgabe abzusetzen, wenn der Vorjahresgewinn 200.000 € nicht übersteigt.

Typische IAB-fähige Wirtschaftsgüter:

  • Echokardiographiegeräte (2D/3D-Echo, TEE): ca. 30.000–80.000 €
  • Ergometrie- und Stresstest-Systeme: ca. 8.000–20.000 €
  • Langzeit-EKG und Telemonitoring-Systeme: ca. 4.000–12.000 €
  • Kardio-CT / MRT-Kompatibilitätsausstattung (anteilig): individuell
  • Praxis-IT mit Kardiologiemodul: ca. 5.000–15.000 €

Im Investitionsjahr wird die Abschreibungsbasis um den IAB reduziert; mit der Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG, 20 %) sind bis zu 70 % in den Anfangsjahren abzugsfähig. Ärzteversichert begleitet niedergelassene Kardiologen bei der Absicherung ihrer Praxis.

Wann gilt das nicht?

  • Klinik- und MVZ-Angestellte: Kein eigenes Betriebsvermögen, kein IAB.
  • Gewinn über 200.000 €: Dann ist die Neubildung eines IAB ausgeschlossen.
  • Rein private Güter: Wirtschaftsgüter ohne betriebliche Nutzung sind nicht IAB-fähig.
  • Nichtdurchführung binnen drei Jahren: Rückwirkende Auflösung des IAB und Zinspflicht.

Quellen

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