Kinderärzte in eigener Praxis können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzen, um Investitionen in pädiatrische Diagnostikgeräte und Praxisinfrastruktur steuerlich vorzuziehen.
Hintergrund
Kinderarztpraxen investieren regelmäßig in pädiatrische Ultraschallgeräte (10.000–30.000 €), Spirometer für Kinder (3.000–8.000 €) und spezielle Impfkühlschränke (1.500–5.000 €). Der IAB nach § 7g Abs. 1 EStG ermöglicht es, 50 % dieser Kosten schon im Planungsjahr als Betriebsausgabe abzusetzen, wenn der Vorjahresgewinn 200.000 € nicht übersteigt.
Typische IAB-fähige Wirtschaftsgüter:
- Pädiatrischer Ultraschall (Hüft-, Schädel-, Abdominal-Sono): ca. 10.000–30.000 €
- Lungenfunktionsmessgeräte (Bodyplethysmographie Kinder): ca. 5.000–15.000 €
- Hörscreening-Geräte (OAE, Tympanometrie): ca. 2.000–8.000 €
- Impfkühlschrank mit Temperaturmonitoring: ca. 1.500–5.000 €
- Praxis-IT und Kinderschutzdokumentation: ca. 3.000–12.000 €
Im Investitionsjahr wird die Abschreibungsbasis um den IAB gemindert; mit der Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG, 20 %) sind in den ersten Jahren bis zu 70 % abzugsfähig. Ärzteversichert informiert niedergelassene Kinderärzte zu Berufshaftpflicht und Praxisschutz.
Wann gilt das nicht?
- Angestellte Kinderärzte: Kein eigenes Betriebsvermögen, kein IAB.
- Gewinn über 200.000 €: IAB-Bildung dann nicht zulässig.
- Nicht abnutzbare Güter: Grundstücke und Finanzanlagen sind ausgeschlossen.
- Nichtdurchführung binnen drei Jahren: Rückwirkende Auflösung und Zinsnachzahlung.
Quellen
- BMF – Anwendungsschreiben § 7g EStG
- Gesetze im Internet – § 7g EStG
- KBV – Praxisgründung und Wirtschaftlichkeit
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