Kinderärzte in eigener Praxis können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzen, um Investitionen in pädiatrische Diagnostikgeräte und Praxisinfrastruktur steuerlich vorzuziehen.

Mit dem IAB dürfen Kinderärzte bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines betrieblichen Wirtschaftsguts vorab gewinnmindernd abziehen. Der Höchstbetrag beträgt 200.000 € je Betrieb; die Investition muss innerhalb von drei Jahren erfolgen.

Hintergrund

Kinderarztpraxen investieren regelmäßig in pädiatrische Ultraschallgeräte (10.000–30.000 €), Spirometer für Kinder (3.000–8.000 €) und spezielle Impfkühlschränke (1.500–5.000 €). Der IAB nach § 7g Abs. 1 EStG ermöglicht es, 50 % dieser Kosten schon im Planungsjahr als Betriebsausgabe abzusetzen, wenn der Vorjahresgewinn 200.000 € nicht übersteigt.

Typische IAB-fähige Wirtschaftsgüter:

  • Pädiatrischer Ultraschall (Hüft-, Schädel-, Abdominal-Sono): ca. 10.000–30.000 €
  • Lungenfunktionsmessgeräte (Bodyplethysmographie Kinder): ca. 5.000–15.000 €
  • Hörscreening-Geräte (OAE, Tympanometrie): ca. 2.000–8.000 €
  • Impfkühlschrank mit Temperaturmonitoring: ca. 1.500–5.000 €
  • Praxis-IT und Kinderschutzdokumentation: ca. 3.000–12.000 €

Im Investitionsjahr wird die Abschreibungsbasis um den IAB gemindert; mit der Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG, 20 %) sind in den ersten Jahren bis zu 70 % abzugsfähig. Ärzteversichert informiert niedergelassene Kinderärzte zu Berufshaftpflicht und Praxisschutz.

Wann gilt das nicht?

  • Angestellte Kinderärzte: Kein eigenes Betriebsvermögen, kein IAB.
  • Gewinn über 200.000 €: IAB-Bildung dann nicht zulässig.
  • Nicht abnutzbare Güter: Grundstücke und Finanzanlagen sind ausgeschlossen.
  • Nichtdurchführung binnen drei Jahren: Rückwirkende Auflösung und Zinsnachzahlung.

Quellen

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