Neurologen in niedergelassener Praxis können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzen, um die Anschaffung neurologischer Messgeräte steuerlich vorzuziehen.
Hintergrund
Neurologische Praxen investieren regelmäßig in EEG-Systeme (8.000–25.000 €), EMG/ENG-Geräte (10.000–30.000 €) und transkraniellen Doppler-Ultraschall (15.000–35.000 €). Der IAB nach § 7g Abs. 1 EStG erlaubt es, 50 % dieser Kosten im Planungsjahr als Betriebsausgabe abzusetzen, sofern der Vorjahresgewinn 200.000 € nicht übersteigt.
Typische IAB-fähige Wirtschaftsgüter:
- EEG-Systeme (inkl. Schlaf-EEG): ca. 8.000–25.000 €
- EMG/ENG-Geräte (Elektromyographie): ca. 10.000–30.000 €
- Transkranieller Doppler / Duplex: ca. 15.000–35.000 €
- Evozierte Potentiale (VEP, SEP, AEP): ca. 8.000–20.000 €
- Praxis-IT mit neurologischem Dokumentationssystem: ca. 4.000–12.000 €
Im Investitionsjahr mindert der IAB die Abschreibungsbasis; mit der Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG, 20 %) sind bis zu 70 % in den Anfangsjahren steuerlich erfassbar. Ärzteversichert unterstützt niedergelassene Neurologen bei der Absicherung ihrer Praxis.
Wann gilt das nicht?
- Angestellte Neurologen: Kein eigenes Betriebsvermögen, kein IAB.
- Gewinn über 200.000 €: Neubildung eines IAB dann nicht möglich.
- Rein private Güter: Wirtschaftsgüter ohne betriebliche Nutzung sind ausgeschlossen.
- Nichtdurchführung binnen drei Jahren: Rückwirkende Auflösung mit Zinspflicht.
Quellen
- BMF – Anwendungsschreiben § 7g EStG
- Gesetze im Internet – § 7g EStG
- KBV – Praxisgründung und Wirtschaftlichkeit
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