Neurologen in niedergelassener Praxis können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzen, um die Anschaffung neurologischer Messgeräte steuerlich vorzuziehen.

Mit dem IAB dürfen Neurologen bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten eines betrieblichen Wirtschaftsguts vorab gewinnmindernd abziehen. Der Höchstbetrag liegt bei 200.000 € je Betrieb; die Investition muss binnen drei Jahren erfolgen.

Hintergrund

Neurologische Praxen investieren regelmäßig in EEG-Systeme (8.000–25.000 €), EMG/ENG-Geräte (10.000–30.000 €) und transkraniellen Doppler-Ultraschall (15.000–35.000 €). Der IAB nach § 7g Abs. 1 EStG erlaubt es, 50 % dieser Kosten im Planungsjahr als Betriebsausgabe abzusetzen, sofern der Vorjahresgewinn 200.000 € nicht übersteigt.

Typische IAB-fähige Wirtschaftsgüter:

  • EEG-Systeme (inkl. Schlaf-EEG): ca. 8.000–25.000 €
  • EMG/ENG-Geräte (Elektromyographie): ca. 10.000–30.000 €
  • Transkranieller Doppler / Duplex: ca. 15.000–35.000 €
  • Evozierte Potentiale (VEP, SEP, AEP): ca. 8.000–20.000 €
  • Praxis-IT mit neurologischem Dokumentationssystem: ca. 4.000–12.000 €

Im Investitionsjahr mindert der IAB die Abschreibungsbasis; mit der Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG, 20 %) sind bis zu 70 % in den Anfangsjahren steuerlich erfassbar. Ärzteversichert unterstützt niedergelassene Neurologen bei der Absicherung ihrer Praxis.

Wann gilt das nicht?

  • Angestellte Neurologen: Kein eigenes Betriebsvermögen, kein IAB.
  • Gewinn über 200.000 €: Neubildung eines IAB dann nicht möglich.
  • Rein private Güter: Wirtschaftsgüter ohne betriebliche Nutzung sind ausgeschlossen.
  • Nichtdurchführung binnen drei Jahren: Rückwirkende Auflösung mit Zinspflicht.

Quellen

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