Notfallmediziner, die freiberuflich als Belegärzte oder in einer eigenen Notfallpraxis tätig sind, können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzen, um Investitionen in Notfallausstattung steuerlich vorzuziehen.

Mit dem IAB dürfen Notfallmediziner bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten eines betrieblichen Wirtschaftsguts vorab gewinnmindernd abziehen. Der Höchstbetrag beträgt 200.000 € je Betrieb; die Investition muss inden folgenden drei Jahren erfolgen.

Hintergrund

Freiberuflich tätige Notfallmediziner benötigen oft kostspielige Ausrüstung: Defibrillatoren (2.000–8.000 €), Beatmungsgeräte (10.000–30.000 €) oder Ultraschallgeräte für den Notfalleinsatz (15.000–25.000 €). Der IAB nach § 7g Abs. 1 EStG erlaubt es, 50 % dieser Kosten bereits im Planungsjahr als Betriebsausgabe abzusetzen, wenn der Vorjahresgewinn 200.000 € nicht übersteigt.

Typische IAB-fähige Wirtschaftsgüter:

  • Automatische externe Defibrillatoren (AED) und manuelle Defis: ca. 2.000–8.000 €
  • Tragbare Beatmungsgeräte: ca. 10.000–30.000 €
  • Point-of-Care-Ultraschall (POCUS-Geräte): ca. 15.000–25.000 €
  • Notarzt-Fahrzeugausstattung (anteilig betrieblich genutzt)
  • Praxis-IT, Notfalldokumentation: ca. 3.000–10.000 €

Im Investitionsjahr wird die Abschreibungsbasis um den IAB reduziert; kombiniert mit der Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG, 20 %) sind in den ersten Jahren bis zu 70 % erfassbar. Ärzteversichert informiert Ärzte in der Notfallmedizin zu Haftpflicht- und Absicherungsfragen.

Wann gilt das nicht?

  • Angestellte Klinikärzte: Kein eigenes Betriebsvermögen, kein IAB.
  • Gewinn über 200.000 €: IAB-Bildung ist dann ausgeschlossen.
  • Privat genutzte Ausstattung: Wirtschaftsgüter ohne betrieblichen Bezug sind ausgeschlossen.
  • Nichtdurchführung inden drei Jahren: Rückwirkende Auflösung und Zinszahlung.

Quellen

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