Nuklearmediziner in eigener Praxis können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG einsetzen, um Investitionen in nuklearmedizinische Bildgebungssysteme steuerlich vorzuziehen.

Mit dem IAB dürfen Nuklearmediziner bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten eines betrieblichen Wirtschaftsguts vorab gewinnmindernd abziehen. Der Höchstbetrag beträgt 200.000 € je Betrieb; die Investition muss binnen drei Jahren durchgeführt werden.

Hintergrund

Nuklearmedizinische Praxen gehören zu den kapitalintensivsten im ambulanten Bereich: Eine Gammakamera kostet 300.000–700.000 €, ein SPECT/CT-System noch mehr. Dennoch gilt der IAB auch hier, sofern der Vorjahresgewinn 200.000 € nicht übersteigt. Viele nuklearmedizinische Praxen nutzen den IAB für ergänzende Geräte und IT.

Typische IAB-fähige Wirtschaftsgüter:

  • Schilddrüsen-Sonographie-Geräte: ca. 10.000–30.000 €
  • Aktivimeter und Dosismonitoring: ca. 5.000–15.000 €
  • Strahlenschutzausstattung: ca. 5.000–20.000 €
  • Praxis-IT, PACS und Befundsoftware: ca. 10.000–30.000 €
  • Patientendosimeterausstattung: ca. 3.000–8.000 €

Bei Großgeräten wie Gammakameras übersteigt der IAB-Höchstbetrag oft die 50-Prozent-Schwelle nicht, da die Gerätekosten weit über 400.000 € liegen können. Dennoch ist der IAB für flankierende Investitionen sinnvoll. Ärzteversichert begleitet Nuklearmediziner in der Niederlassung.

Wann gilt das nicht?

  • Angestellte Nuklearmediziner: Kein eigenes Betriebsvermögen, kein IAB.
  • Gewinn über 200.000 €: Dann ist keine IAB-Bildung möglich.
  • Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter: Grundstücke und Genehmigungsrechte sind ausgeschlossen.
  • Nichtdurchführung binnen drei Jahren: IAB muss rückwirkend aufgelöst werden.

Quellen

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