Orthopäden in niedergelassener Praxis können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzen, um Investitionen in bildgebende und therapeutische Geräte steuerlich vorzuziehen.

Mit dem IAB dürfen Orthopäden bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines betrieblichen Wirtschaftsguts vorab gewinnmindernd abziehen. Der Höchstbetrag liegt bei 200.000 € je Betrieb; die Investition muss binnen drei Jahren erfolgen.

Hintergrund

Orthopädische Praxen investieren regelmäßig in digitale Röntgenanlagen (30.000–80.000 €), Stoßwellentherapiegeräte (15.000–40.000 €) und Ultraschall (10.000–25.000 €). Der IAB nach § 7g Abs. 1 EStG ermöglicht es, 50 % dieser Kosten im Planungsjahr als Betriebsausgabe abzusetzen, wenn der Vorjahresgewinn 200.000 € nicht übersteigt.

Typische IAB-fähige Wirtschaftsgüter:

  • Digitale Röntgenanlage (DR-Flat-Panel): ca. 30.000–80.000 €
  • Stoßwellentherapiegeräte (ESWT): ca. 15.000–40.000 €
  • Ultraschallgeräte (Gelenk- und Weichteil-Sono): ca. 10.000–25.000 €
  • Ganganalyse- und Druckmessplatten: ca. 5.000–20.000 €
  • Arthroskopie-Equipment: ca. 20.000–50.000 €

Im Investitionsjahr wird die Abschreibungsbasis um den IAB reduziert; zusammen mit der Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG, 20 %) sind bis zu 70 % steuerlich erfassbar. Ärzteversichert informiert niedergelassene Orthopäden zu Berufshaftpflicht und Praxisschutz.

Wann gilt das nicht?

  • Angestellte Orthopäden: Kein eigenes Betriebsvermögen, kein IAB.
  • Gewinn über 200.000 €: IAB-Bildung dann nicht zulässig.
  • Nicht betrieblich genutzte Güter: Private Anschaffungen sind ausgeschlossen.
  • Nichtdurchführung binnen drei Jahren: Rückwirkende Auflösung und Zinspflicht.

Quellen

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