Orthopäden in niedergelassener Praxis können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzen, um Investitionen in bildgebende und therapeutische Geräte steuerlich vorzuziehen.
Hintergrund
Orthopädische Praxen investieren regelmäßig in digitale Röntgenanlagen (30.000–80.000 €), Stoßwellentherapiegeräte (15.000–40.000 €) und Ultraschall (10.000–25.000 €). Der IAB nach § 7g Abs. 1 EStG ermöglicht es, 50 % dieser Kosten im Planungsjahr als Betriebsausgabe abzusetzen, wenn der Vorjahresgewinn 200.000 € nicht übersteigt.
Typische IAB-fähige Wirtschaftsgüter:
- Digitale Röntgenanlage (DR-Flat-Panel): ca. 30.000–80.000 €
- Stoßwellentherapiegeräte (ESWT): ca. 15.000–40.000 €
- Ultraschallgeräte (Gelenk- und Weichteil-Sono): ca. 10.000–25.000 €
- Ganganalyse- und Druckmessplatten: ca. 5.000–20.000 €
- Arthroskopie-Equipment: ca. 20.000–50.000 €
Im Investitionsjahr wird die Abschreibungsbasis um den IAB reduziert; zusammen mit der Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG, 20 %) sind bis zu 70 % steuerlich erfassbar. Ärzteversichert informiert niedergelassene Orthopäden zu Berufshaftpflicht und Praxisschutz.
Wann gilt das nicht?
- Angestellte Orthopäden: Kein eigenes Betriebsvermögen, kein IAB.
- Gewinn über 200.000 €: IAB-Bildung dann nicht zulässig.
- Nicht betrieblich genutzte Güter: Private Anschaffungen sind ausgeschlossen.
- Nichtdurchführung binnen drei Jahren: Rückwirkende Auflösung und Zinspflicht.
Quellen
- BMF – Anwendungsschreiben § 7g EStG
- Gesetze im Internet – § 7g EStG
- KBV – Praxisgründung und Wirtschaftlichkeit
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