Palliativmediziner, die freiberuflich in einem ambulanten Palliativdienst (SAPV) oder einer eigenen Praxis tätig sind, können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzen, um Investitionen in die palliativmedizinische Ausstattung steuerlich vorzuziehen.

Mit dem IAB dürfen Palliativmediziner bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines betrieblichen Wirtschaftsguts vorab gewinnmindernd abziehen. Der Höchstbetrag beträgt 200.000 € je Betrieb; die Investition muss inden drei folgenden Jahren erfolgen.

Hintergrund

Ambulante Palliativdienste und palliativmedizinische Praxen investieren typischerweise in tragbare Schmerzpumpen (3.000–10.000 €), mobile Diagnostikgeräte und Fahrzeuge für Hausbesuche. Der IAB nach § 7g Abs. 1 EStG erlaubt es, 50 % dieser Kosten im Planungsjahr als Betriebsausgabe abzusetzen, sofern der Vorjahresgewinn 200.000 € nicht übersteigt.

Typische IAB-fähige Wirtschaftsgüter:

  • Tragbare Schmerzpumpen (PCA/PCEA): ca. 3.000–10.000 €
  • Mobile Ultraschallgeräte (Pocket-Echo): ca. 5.000–15.000 €
  • Portable Beatmungs- und Sauerstoffgeräte: ca. 3.000–10.000 €
  • Fahrzeug für Hausbesuche (anteilig betrieblich)
  • Praxis-IT und Palliativdokumentation: ca. 3.000–10.000 €

Im Investitionsjahr wird die Abschreibungsbasis um den IAB gemindert; kombiniert mit der Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG, 20 %) sind bis zu 70 % in den ersten Jahren steuerlich erfassbar. Ärzteversichert informiert Palliativmediziner zu Berufshaftpflicht und Absicherung im Hausbesuchseinsatz.

Wann gilt das nicht?

  • Angestellte Palliativärzte: Kein eigenes Betriebsvermögen, kein IAB.
  • Gewinn über 200.000 €: Neubildung des IAB dann ausgeschlossen.
  • Rein private Nutzung: Wirtschaftsgüter ohne betrieblichen Anteil sind nicht IAB-fähig.
  • Nichtdurchführung binnen drei Jahren: Rückwirkende Auflösung und Nachzahlungszinsen.

Quellen

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