Psychiater in niedergelassener Praxis können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzen, um Investitionen in die Praxisausstattung und psychiatrische Diagnostikverfahren steuerlich vorzuziehen.

Mit dem IAB dürfen Psychiater bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten eines betrieblichen Wirtschaftsguts vorab gewinnmindernd abziehen. Der Höchstbetrag liegt bei 200.000 € je Betrieb; die Investition muss binnen drei Jahren erfolgen.

Hintergrund

Psychiatrische Praxen sind zwar weniger geräteintensiv als z. B. radiologische Fachrichtungen, haben aber durchaus investitionswürdige Anschaffungen: Neurofeedback-Systeme (5.000–20.000 €), EEG-Geräte (8.000–25.000 €) oder Praxis-IT mit spezialisierten psychiatrischen Dokumentationssystemen (5.000–20.000 €). Der IAB nach § 7g Abs. 1 EStG erlaubt es, 50 % dieser Kosten im Planungsjahr abzusetzen, wenn der Vorjahresgewinn 200.000 € nicht übersteigt.

Typische IAB-fähige Wirtschaftsgüter:

  • EEG-Geräte und Schlaf-EEG-Systeme: ca. 8.000–25.000 €
  • Neurofeedback-Systeme: ca. 5.000–20.000 €
  • Biofeedback-Geräte: ca. 3.000–10.000 €
  • Praxis-IT und psychiatrische Dokumentationssoftware: ca. 5.000–20.000 €
  • Praxismöbel (Ergotherapie-Ecke, Wartebereich): ca. 5.000–20.000 €

Im Investitionsjahr reduziert der IAB die Abschreibungsbasis; zusammen mit der Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG, 20 %) sind bis zu 70 % in den Anfangsjahren steuerlich abzugsfähig. Ärzteversichert unterstützt niedergelassene Psychiater bei Berufsrechtsschutz und Praxisabsicherung.

Wann gilt das nicht?

  • Angestellte Psychiater: Ohne eigenes Betriebsvermögen kein IAB.
  • Gewinn über 200.000 €: IAB-Bildung dann nicht zulässig.
  • Nicht betrieblich genutzte Güter: Rein private Anschaffungen scheiden aus.
  • Nichtdurchführung binnen drei Jahren: Rückwirkende Auflösung und Nachzahlungszinsen.

Quellen

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