Radiologen in eigener Praxis können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzen, um die steuerliche Belastung durch hochpreisige Geräteimvestitionen zu glätten.

Mit dem IAB dürfen Radiologen bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines betrieblichen Wirtschaftsguts vorab gewinnmindernd abziehen. Der Höchstbetrag beträgt 200.000 € je Betrieb; die Investition muss innerhalb von drei Jahren erfolgen.

Hintergrund

Radiologische Praxen gehören zu den kapitalintensivsten in der ambulanten Medizin: Ein MRT-Gerät kostet 1–3 Mio. €, ein CT 300.000–700.000 €. Bei solchen Großinvestitionen übersteigen die Anschaffungskosten den IAB-Höchstbetrag von 200.000 € erheblich. Dennoch lohnt der IAB für ergänzende Anschaffungen: Da der Höchstbetrag pro Betrieb gilt, können auch mehrere kleinere IABs für verschiedene Wirtschaftsgüter gebildet werden. Voraussetzung ist, dass der Vorjahresgewinn 200.000 € nicht übersteigt.

Typische IAB-fähige Wirtschaftsgüter:

  • Digitalröntgen (DR-Systeme): ca. 30.000–80.000 €
  • Ultraschallgeräte (interventionell): ca. 15.000–40.000 €
  • PACS-Erweiterungen und Befund-IT: ca. 20.000–60.000 €
  • Mammographie-Ergänzungen: ca. 30.000–80.000 €
  • Strahlenschutzausstattung: ca. 5.000–20.000 €

Im Investitionsjahr wird die Abschreibungsbasis um den IAB reduziert; kombiniert mit der Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG, 20 %) sind bis zu 70 % in den ersten Jahren steuerlich erfassbar. Ärzteversichert unterstützt radiologische Praxen bei der Absicherung ihrer Geräte und Betriebsrisiken.

Wann gilt das nicht?

  • Angestellte Radiologen: Kein eigenes Betriebsvermögen, kein IAB.
  • Gewinn über 200.000 €: IAB-Bildung dann ausgeschlossen.
  • Großgeräte über dem Höchstbetrag: Nur die erste Hälfte bis 200.000 € ist IAB-fähig.
  • Nichtdurchführung binnen drei Jahren: Rückwirkende Auflösung und Zinspflicht.

Quellen

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