Radiologen in eigener Praxis können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzen, um die steuerliche Belastung durch hochpreisige Geräteimvestitionen zu glätten.
Hintergrund
Radiologische Praxen gehören zu den kapitalintensivsten in der ambulanten Medizin: Ein MRT-Gerät kostet 1–3 Mio. €, ein CT 300.000–700.000 €. Bei solchen Großinvestitionen übersteigen die Anschaffungskosten den IAB-Höchstbetrag von 200.000 € erheblich. Dennoch lohnt der IAB für ergänzende Anschaffungen: Da der Höchstbetrag pro Betrieb gilt, können auch mehrere kleinere IABs für verschiedene Wirtschaftsgüter gebildet werden. Voraussetzung ist, dass der Vorjahresgewinn 200.000 € nicht übersteigt.
Typische IAB-fähige Wirtschaftsgüter:
- Digitalröntgen (DR-Systeme): ca. 30.000–80.000 €
- Ultraschallgeräte (interventionell): ca. 15.000–40.000 €
- PACS-Erweiterungen und Befund-IT: ca. 20.000–60.000 €
- Mammographie-Ergänzungen: ca. 30.000–80.000 €
- Strahlenschutzausstattung: ca. 5.000–20.000 €
Im Investitionsjahr wird die Abschreibungsbasis um den IAB reduziert; kombiniert mit der Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG, 20 %) sind bis zu 70 % in den ersten Jahren steuerlich erfassbar. Ärzteversichert unterstützt radiologische Praxen bei der Absicherung ihrer Geräte und Betriebsrisiken.
Wann gilt das nicht?
- Angestellte Radiologen: Kein eigenes Betriebsvermögen, kein IAB.
- Gewinn über 200.000 €: IAB-Bildung dann ausgeschlossen.
- Großgeräte über dem Höchstbetrag: Nur die erste Hälfte bis 200.000 € ist IAB-fähig.
- Nichtdurchführung binnen drei Jahren: Rückwirkende Auflösung und Zinspflicht.
Quellen
- BMF – Anwendungsschreiben § 7g EStG
- Gesetze im Internet – § 7g EStG
- KBV – Wirtschaftlichkeit in der Praxis
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