Rechtsmediziner, die freiberuflich oder in einem eigenen rechtsmedizinischen Institut tätig sind, können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzen, um Investitionen in forensische Ausstattung steuerlich vorzuziehen.
Hintergrund
Rechtsmedizinische Institute und freiberufliche Gerichtsgutachter benötigen spezifische Ausstattung: Forensische Fotodokumentationssysteme (3.000–15.000 €), toxikologische Laborgeräte (10.000–50.000 €) und spezialisierte IT für Gutachten und Bildarchivierung (5.000–20.000 €). Der IAB nach § 7g Abs. 1 EStG ermöglicht es, 50 % dieser Kosten im Planungsjahr als Betriebsausgabe abzusetzen, wenn der Vorjahresgewinn 200.000 € nicht übersteigt.
Typische IAB-fähige Wirtschaftsgüter:
- Forensische Fotodokumentationssysteme: ca. 3.000–15.000 €
- Toxikologische Analysegeräte (GC-MS anteilig): ca. 10.000–50.000 €
- Mikroskopie und Histologiebedarf: ca. 5.000–20.000 €
- Fahrzeug für Tatortbesuche (anteilig betrieblich)
- Gutachten-IT und Bildarchivierung: ca. 5.000–20.000 €
Im Investitionsjahr mindert der IAB die Abschreibungsbasis; mit der Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG, 20 %) sind in den ersten Jahren bis zu 70 % steuerlich erfassbar. Ärzteversichert bietet auch Rechtsmedizinern in eigener Praxis spezialisierte Absicherungskonzepte.
Wann gilt das nicht?
- Angestellte Rechtsmediziner: Kein eigenes Betriebsvermögen, kein IAB.
- Gewinn über 200.000 €: IAB-Bildung dann ausgeschlossen.
- Nicht betrieblich genutzte Güter: Rein private Anschaffungen scheiden aus.
- Nichtdurchführung binnen drei Jahren: Rückwirkende Auflösung und Zinsnachzahlung.
Quellen
- BMF – Anwendungsschreiben § 7g EStG
- Gesetze im Internet – § 7g EStG
- KBV – Wirtschaftlichkeit und Praxisorganisation
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