Rechtsmediziner, die freiberuflich oder in einem eigenen rechtsmedizinischen Institut tätig sind, können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzen, um Investitionen in forensische Ausstattung steuerlich vorzuziehen.

Mit dem IAB dürfen Rechtsmediziner bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten eines betrieblichen Wirtschaftsguts vorab gewinnmindernd abziehen. Der Höchstbetrag beträgt 200.000 € je Betrieb; die Investition muss binnen drei Jahren erfolgen.

Hintergrund

Rechtsmedizinische Institute und freiberufliche Gerichtsgutachter benötigen spezifische Ausstattung: Forensische Fotodokumentationssysteme (3.000–15.000 €), toxikologische Laborgeräte (10.000–50.000 €) und spezialisierte IT für Gutachten und Bildarchivierung (5.000–20.000 €). Der IAB nach § 7g Abs. 1 EStG ermöglicht es, 50 % dieser Kosten im Planungsjahr als Betriebsausgabe abzusetzen, wenn der Vorjahresgewinn 200.000 € nicht übersteigt.

Typische IAB-fähige Wirtschaftsgüter:

  • Forensische Fotodokumentationssysteme: ca. 3.000–15.000 €
  • Toxikologische Analysegeräte (GC-MS anteilig): ca. 10.000–50.000 €
  • Mikroskopie und Histologiebedarf: ca. 5.000–20.000 €
  • Fahrzeug für Tatortbesuche (anteilig betrieblich)
  • Gutachten-IT und Bildarchivierung: ca. 5.000–20.000 €

Im Investitionsjahr mindert der IAB die Abschreibungsbasis; mit der Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG, 20 %) sind in den ersten Jahren bis zu 70 % steuerlich erfassbar. Ärzteversichert bietet auch Rechtsmedizinern in eigener Praxis spezialisierte Absicherungskonzepte.

Wann gilt das nicht?

  • Angestellte Rechtsmediziner: Kein eigenes Betriebsvermögen, kein IAB.
  • Gewinn über 200.000 €: IAB-Bildung dann ausgeschlossen.
  • Nicht betrieblich genutzte Güter: Rein private Anschaffungen scheiden aus.
  • Nichtdurchführung binnen drei Jahren: Rückwirkende Auflösung und Zinsnachzahlung.

Quellen

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