Sportmediziner in eigener Praxis können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzen, um Investitionen in sportmedizinische Diagnose- und Therapiegeräte steuerlich vorzuziehen.
Hintergrund
Sportmedizinische Praxen investieren regelmäßig in Ergometriesysteme (8.000–20.000 €), Laktatanalysegeräte (3.000–10.000 €) und Stoßwellentherapiegeräte (15.000–40.000 €). Der IAB nach § 7g Abs. 1 EStG erlaubt es, 50 % dieser Kosten im Planungsjahr als Betriebsausgabe abzusetzen, wenn der Vorjahresgewinn 200.000 € nicht übersteigt.
Typische IAB-fähige Wirtschaftsgüter:
- Fahrradergometer und Laufbandergometer: ca. 8.000–20.000 €
- Laktatanalysatoren: ca. 3.000–10.000 €
- Spiroergometrie-Systeme: ca. 15.000–30.000 €
- Stoßwellentherapiegeräte (ESWT): ca. 15.000–40.000 €
- Ultraschall (Muskeln, Sehnen): ca. 10.000–25.000 €
Im Investitionsjahr wird die Abschreibungsbasis um den IAB gemindert; mit der Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG, 20 %) sind bis zu 70 % in den ersten Jahren steuerlich erfassbar. Ärzteversichert begleitet sportmedizinische Praxen von der Berufshaftpflicht bis zur Betriebsunterbrechungsversicherung.
Wann gilt das nicht?
- Angestellte Sportmediziner: Kein eigenes Betriebsvermögen, kein IAB.
- Gewinn über 200.000 €: IAB-Bildung dann nicht möglich.
- Rein privat genutzte Güter: Wirtschaftsgüter ohne betriebliche Nutzung sind ausgeschlossen.
- Nichtdurchführung binnen drei Jahren: IAB muss rückwirkend aufgelöst werden, Zinsen entstehen.
Quellen
- BMF – Anwendungsschreiben § 7g EStG
- Gesetze im Internet – § 7g EStG
- KBV – Praxisgründung und Wirtschaftlichkeit
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