Sportmediziner in eigener Praxis können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzen, um Investitionen in sportmedizinische Diagnose- und Therapiegeräte steuerlich vorzuziehen.

Mit dem IAB dürfen Sportmediziner bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines betrieblichen Wirtschaftsguts vorab gewinnmindernd abziehen. Der Höchstbetrag liegt bei 200.000 € je Betrieb; die Investition muss binnen drei Jahren erfolgen.

Hintergrund

Sportmedizinische Praxen investieren regelmäßig in Ergometriesysteme (8.000–20.000 €), Laktatanalysegeräte (3.000–10.000 €) und Stoßwellentherapiegeräte (15.000–40.000 €). Der IAB nach § 7g Abs. 1 EStG erlaubt es, 50 % dieser Kosten im Planungsjahr als Betriebsausgabe abzusetzen, wenn der Vorjahresgewinn 200.000 € nicht übersteigt.

Typische IAB-fähige Wirtschaftsgüter:

  • Fahrradergometer und Laufbandergometer: ca. 8.000–20.000 €
  • Laktatanalysatoren: ca. 3.000–10.000 €
  • Spiroergometrie-Systeme: ca. 15.000–30.000 €
  • Stoßwellentherapiegeräte (ESWT): ca. 15.000–40.000 €
  • Ultraschall (Muskeln, Sehnen): ca. 10.000–25.000 €

Im Investitionsjahr wird die Abschreibungsbasis um den IAB gemindert; mit der Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG, 20 %) sind bis zu 70 % in den ersten Jahren steuerlich erfassbar. Ärzteversichert begleitet sportmedizinische Praxen von der Berufshaftpflicht bis zur Betriebsunterbrechungsversicherung.

Wann gilt das nicht?

  • Angestellte Sportmediziner: Kein eigenes Betriebsvermögen, kein IAB.
  • Gewinn über 200.000 €: IAB-Bildung dann nicht möglich.
  • Rein privat genutzte Güter: Wirtschaftsgüter ohne betriebliche Nutzung sind ausgeschlossen.
  • Nichtdurchführung binnen drei Jahren: IAB muss rückwirkend aufgelöst werden, Zinsen entstehen.

Quellen

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