Unfallchirurgen in der Niederlassung können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzen, um geplante Anschaffungen von Praxisausrüstung bereits vor dem Kauf steuerlich geltend zu machen.

Niedergelassene Unfallchirurgen dürfen bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts vorab vom Gewinn abziehen – der Höchstbetrag liegt bei 200.000 Euro je Betrieb.

Hintergrund

Der IAB ist in § 7g Abs. 1 EStG geregelt und gilt für Betriebe, deren Gewinn im Jahr der Inanspruchnahme 200.000 Euro nicht überschreitet. Für Unfallchirurgen, die eine Einzelpraxis oder Gemeinschaftspraxis betreiben, ist das Instrument besonders relevant, weil fachspezifische Geräte wie Bildwandler, arthroskopische Einheiten oder OP-Navigationssysteme erhebliche Anschaffungskosten verursachen. Der IAB mindert den Gewinn im Abzugsjahr, was die Steuerlast sofort senkt. Die tatsächliche Investition muss spätestens im dritten Jahr nach dem Abzugsjahr erfolgen; andernfalls wird der Betrag rückwirkend hinzugerechnet und mit 1,8 % pro Jahr verzinst. Zusätzlich kann im Anschaffungsjahr eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % nach § 7g Abs. 5 EStG in Anspruch genommen werden.

Wann gilt das nicht?

Der IAB steht ausschließlich niedergelassenen Unfallchirurgen zu, die eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder einen Betriebsvermögensvergleich erstellen. Angestellte Ärzte im Krankenhaus oder MVZ ohne eigene Praxis können ihn nicht nutzen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Wirtschaftsgüter, die ausschließlich privat oder zu mehr als 90 % privat genutzt werden. Übersteigt der Gewinn die Grenze von 200.000 Euro, entfällt der Anspruch für dieses Jahr vollständig.

Quellen

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