Niedergelassene Zahnärzte können den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzen, um kostspielige Praxisinvestitionen steuerlich vorzuziehen und die Liquidität zu schonen.

Zahnärzte in der Niederlassung dürfen bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts vorab vom Gewinn abziehen, maximal 200.000 Euro je Betrieb.

Hintergrund

In Zahnarztpraxen fallen regelmäßig hohe Investitionen an, etwa für digitale Röntgenanlagen (DVT), CAD/CAM-Systeme, Behandlungseinheiten oder Sterilisationsgeräte. Der IAB gemäß § 7g Abs. 1 EStG erlaubt es, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten im Abzugsjahr gewinnmindernd anzusetzen, sofern der Jahresgewinn 200.000 Euro nicht überschreitet. Die Investition muss spätestens im dritten Folgejahr erfolgen; andernfalls wird der Abzug rückwirkend aufgelöst und mit 1,8 % jährlich verzinst. Ergänzend ermöglicht § 7g Abs. 5 EStG im Investitionsjahr eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % auf die Anschaffungskosten. Bei Ärzteversichert empfehlen wir, IAB-Planung und Praxisabsicherung frühzeitig abzustimmen.

Wann gilt das nicht?

Nicht berechtigt sind angestellte Zahnärzte ohne eigene Praxis. Überschreitet der Praxisgewinn die Grenze von 200.000 Euro, entfällt der IAB für das betreffende Jahr. Auch Wirtschaftsgüter, die überwiegend privat (über 90 %) genutzt werden, sind ausgeschlossen.

Quellen

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