Allgemeinmediziner benötigen in der eigenen Praxis eine Reihe aufeinander abgestimmter IT-Systeme, die sowohl die Patientenversorgung als auch administrative Abläufe digital unterstützen.

Pflicht sind Praxisverwaltungssoftware (PVS), Telematikinfrastruktur (TI) mit Konnektor sowie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Seit Januar 2025 müssen Allgemeinmediziner die elektronische Patientenakte (ePA) für alle gesetzlich Versicherten befüllen können.

Hintergrund

Die KBV schreibt gesetzlich versicherten Praxen seit 2021 die TI-Anbindung vor; bei fehlender TI-Anbindung werden 1 % der Quartalsabrechnung einbehalten (§ 291a SGB V). Allgemeinmediziner brauchen typischerweise folgende IT-Systeme:

  • Praxisverwaltungssoftware (PVS): Terminplanung, Abrechnung, Dokumentation – zertifiziert nach KBV-Vorgaben. Kosten: ca. 100–400 € pro Monat.
  • TI-Konnektor + eHBA/SMC-B: Für eRezept, eAU und ePA-Befüllung. Connector-Hardware: ca. 1.500–3.000 €, laufende TI-Betriebspauschale.
  • Elektronische Patientenakte (ePA): Ab 2025 Pflicht; Befundberichte und Medikationspläne müssen digital bereitgestellt werden.
  • eRezept-Drucker und Lesegeräte: Für den Ausdruck als Fallback und die Kartenleseterminals (ca. 100–300 €).
  • Datensicherungssystem: Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 291a SGB V verlangen revisionssichere Backups; empfohlen wird ein automatisiertes Offline- oder Cloud-Backup-System.
  • Videosprechstunden-Software: Seit 2020 bei KBV zugelassene Anbieter; Kosten je nach Anbieter 50–150 € pro Monat.

Bei Ärzteversichert erhalten Allgemeinmediziner in der Niederlassung Informationen zu Cyber-Versicherungen, die auch IT-Ausfälle und Datenverlust in der Praxis absichern.

Wann gilt das nicht?

  • Privatpraxen ohne GKV-Versorgung: Reinen Privatpraxen fehlt die gesetzliche TI-Pflicht, obwohl TI-Anbindung auch dort sinnvoll ist.
  • Angestellte Ärzte im MVZ: Die IT-Infrastruktur verantwortet der MVZ-Träger; der angestellte Arzt hat in der Regel keinen eigenen Beschaffungsbedarf.
  • Ausnahmen bei Netzstörungen: Bei nachgewiesenen TI-Verbindungsproblemen können Sanktionen vorübergehend ausgesetzt werden.

Quellen

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